Leitsatz

Zahlt eine Rundfunkanstalt zugunsten ihrer freien Mitarbeiter Beiträge an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten, gehören auch diese Beiträge zum Entgelt für die Leistungen der Mitarbeiter.

 

Sachverhalt

Streitig ist, ob Zahlungen einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten (Pensionskasse) Entgelt für die Tätigkeit eines sog. Rundfunkermittlers sind. Ein Rundfunkermittler, der als Beauftragter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit der Überwachung und der Einhaltung der gebührenrechtlichen Bestimmungen in einem festgelegten Gebiet betraut war, machte 1990 von der Möglichkeit Gebrauch, der Pensionskasse als ordentliches Mitglied beizutreten. Sein eigener Beitrag wird von der Rundfunkanstalt bei der Honorarzahlung einbehalten und abgeführt. Der Beitrag der Rundfunkanstalt (ein Gründungsmitglied der Pensionskasse) wird an diese direkt überwiesen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Zahlungen der Rundfunkanstalt ebenfalls Entgelt für die steuerpflichtigen Leistungen des Klägers an diese seien und bezog sie in die Steuerfestsetzung ein. Die Klage hatte Erfolg. Der BFH hob das FG Urteil auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Ein Rundfunkermittler, der im Auftrag einer Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspürt, ist kein Arbeitnehmer, sondern Unternehmer, wenn die Höhe seiner Einnahmen weitgehend von seinem eigenen Arbeitseinsatz abhängt und er auch im Übrigen – insbesondere bei Ausfallzeiten – ein Unternehmerrisiko in Gestalt des Entgeltrisikos trägt[1].

Die Beiträge der Anstalt, soweit sie für den Kläger geleistet wurden, sind dem Entgelt für dessen Leistungen zuzurechnen[2]. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen den Leistungen des Klägers und den Beitragszahlungen der Rundfunkanstalt ist nicht durch deren satzungsmäßige Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags unterbrochen. Denn diese ist untrennbar mit dem Dienstverhältnis verbunden. Ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr kann der Belastung mit Umsatzsteuer grundsätzlich nicht dadurch entgehen, dass er das für die Dienstleistung geschuldete Entgelt mittels Satzung in einen öffentlich-rechtlichen Beitrag zu einer Versorgungseinrichtung "umwandelt". Dasselbe gilt, wenn mehrere öffentlich-rechtliche Dienstherrn eine Versorgungseinrichtung gründen[3].

Eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten. Die Entgeltsbestimmung des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. RL war bereits Gegenstand zahlreicher Urteile des EuGH, so dass ihre Auslegung weitgehend geklärt ist.

Die Beiträge sind dem Rundfunkermittler bereits im Jahr der Einzahlung in die Pensionskasse zugeflossen, nicht erst nach Ablauf der 10-jährigen Wartezeit und Erreichen des 60. Lebensjahrs.

 

Praxishinweis

Im Streitfall war nicht zu entscheiden, ob dann, wenn der Rundfunkermittler die ordentliche Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu Lebzeiten vor Entstehen eines Leistungsanspruchs beendet hat und deshalb die Beitragsleistungen der Rundfunkanstalt "endgültig" bei der Pensionskasse verbleiben, ihm also tatsächlich nicht "zugute kommen", eine Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 UStG 1991 anzunehmen ist. Dies dürfte zu bejahen sein.

Schließlich sind die Leistungen des Rundfunkermittlers auch nicht nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG 1991 steuerfrei. Es mag zwar sein, dass die Rundfunkanstalt dem Kläger Versicherungsschutz verschafft hat. Dieser hat aber nicht einer anderen Person Versicherungsschutz verschafft.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.10.2002, V R 73/01

[3] Vgl. entsprechend zum Lohnsteuerrecht § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV; und R 24 Abs. 1 LStR 2002

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