Leitsatz
Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft zu verwenden, können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden.
Sachverhalt
S, eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts, betrieb eine öffentliche Sparkasse. Stifterin war ein eingetragener Verein. Nach der Satzung der S war der Jahresüberschuss in bestimmtem Umfang einer Rücklage zuzuführen, darüber hinaus an den Verein zu überweisen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Ausnahmen hiervon bedurften der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Der vom Verein dominierte Verwaltungsrat der S stellte den Jahresabschluss fest und entschied über die Verwendung der Überschüsse. Die so von S geleisteten Beträge verwandte der Verein ausschließlich für gemeinnützige Zwecke. S begehrte für die Zahlungen den Spendenabzug, blieb damit aber in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
"Gemeinnützige" Zahlungen einer Stiftung im Einklang mit dem Stiftungsgeschäft können nicht als Spenden steuerwirksam abgezogen werden.
Eine Einkommenszuteilung i.S.v. § 8 Abs. 3 KStG scheidet prinzipiell aus. Diese erfordert eine spezifische Beziehung zu einem Gesellschafter oder Gemeinschafter. Daran fehlt es bei der Stiftung. Der Stifter steht "seiner" Stiftung wie ein fremder Dritter gegenüber. Die Stiftung verwendet zwar wirtschaftlich betrachtet dessen früheres Kapital, vollzieht mit dem Stiftungsgeschäft aber auch dessen "Willen". Dennoch fehlt ein besonderes gesellschaftliches Band zu der Stiftung.
Folglich stellen die Spenden für die Stiftung "bloße"Einkommensverwendung dar. Sie können als solche durchaus abziehbar sein, wenn das Gesetz dies zulässt. Das aber ist bei Spenden, durch die das Stiftungsgeschäft nur vollzogen wird, nicht der Fall, wie § 10 Nr. 1 KStG zeigt.
Auch aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Nr. 1 Satz 2 KStG ergibt sich nichts anderes. Danach können Spenden zwar in einem bestimmten Maß abziehbar sein. Doch setzt das freiwillige Spenden voraus. Und davon kann bei einer Stiftung, die infolge des Stiftungsgeschäfts zu ihren Leistungen gewissermaßen "gezwungen" wird, nicht die Rede sein.
Das ist letztlich die Konsequenz daraus, dass private Stiftungen nicht unter § 8 Abs. 2 KStG fallen und deswegen über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen. Die Einkommensermittlung weicht daher von der von Kapitalgesellschaften ab, denen eine außerbetriebliche Sphäre nicht zugestanden wird. Bei einer Kapitalgesellschaft sind alle Aufwendungen zunächst Betriebsausgaben. Die notwendigen Korrekturen bei "privatgeneigtem" Aufwand ermöglicht dann das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 12.10.2011, I R 102/10.