Leitsatz
Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche in Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die vom Finanzamt bestritten worden waren, sind zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des BFH-Urteils v. 12.5.2005, V R 7/02, BStBl 2005 II S. 617, folgt.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger erzielte u.a. aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten wurden zunächst der Umsatzsteuer unterworfen. Am 15.11.2001 (für die Umsatzsteuer der Jahre 1996 bis 1999) und am 27.11.2003 (für die Jahre 2000 und 2001) beantragte er im Hinblick auf die europarechtlichen Bedenken gegen die in Deutschland geltende Rechtslage, diese Umsätze steuerfrei zu belassen.Nach Ergehen des Urteils des EuGH v. 17.2.2005, Rs. C-453/02 sowie C-462/02 (Linneweber und Akritidis) sowie des darauf folgenden BFH-Urteils v. 12.5.2005, V R 7/02, welches am 30.9.2005 im BStBl Teil II veröffentlicht wurde, bezifferte der Steuerpflichtige seine Erstattungsansprüche für die Jahre 1996 bis 2001 in dem anhängigen Einspruchsverfahren mit mehreren Schreiben, deren erstes vom 16.2.2006 datiert. Das Finanzamt erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide. Der Steuerpflichtige stellte seinen Jahresabschluss für das Jahr 2005 am 26.4.2007 auf. Darin berücksichtigte er keine Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche für 1996 bis 2001.Das Finanzamt erfasste dagegen die Erstattungsansprüche und Erstattungszinsen gewinnerhöhend.
Der BFH entscheidet, dass eine Aktivierung der Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche und Erstattungszinsen zum 31.12.2005 geboten ist. Denn der Realisierung der Erstattungsansprüche standen im maßgebenden Zeitpunkt weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegen. Aufgrund der verwaltungsinternen Weisungslage war das für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zur Anwendung der Rechtsprechung des EuGH und BFH verpflichtet. Dass die Änderung der Steuerbescheide am Bilanzstichtag noch ausstand und der Steuerpflichtige seine Anträge noch nicht beziffert hatte, schließt bei dieser Sachlage eine Aktivierung der Steuererstattungsansprüche nicht aus. Allerdings darf der Teil der Erstattungszinsen, der auf Zeiträume nach dem 31.12.2005 entfällt, nicht bereits zu diesem Stichtag aktiviert werden. Zur Ermittlung der Höhe dieses Teilbetrags hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 31.8.2011, X R 19/10.