Leitsatz
Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG können bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ebenso wie durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahrs aufgelöst werden.
Sachverhalt
Ein Arzt ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. In der Gewinnermittlung für das Jahr 2002 berücksichtigte er die Auflösung einer im Jahr 2000 nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage, die er in der laufenden Buchführung zum 31.10.2002 erfasst hatte. Wegen der Auflösung erklärte er einen Gewinnzuschlag gem. § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 6 % (= 1 053,78 EUR) des aufgelösten Betrags. Einen Gewinnzuschlag für das Jahr der Auflösung, also für 2002, setzte er nicht an, da die Rücklage insoweit nicht ein volles Wirtschaftsjahr bestanden habe. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn um weitere 1 053,78 EUR mit der Begründung, die Ansparrücklage habe für 2 volle Wirtschaftsjahre bestanden. Bei unterjähriger Auflösung einer Ansparrücklage sei der Gewinnzuschlag für das Auflösungsjahr voll zu berechnen.
Der BFH entscheidet, dass der Gewinnzuschlag für die im Jahre 2000 gebildete und buchungstechnisch am 31.10.2002 aufgelöste Rücklage auch mit 6 % des Rücklagebetrags für 2002 und damit insgesamt (für die beiden Jahre, in denen die Rücklage bestand) mit 12 % dieses Betrags zu bemessen ist. Wird die geplante Investition nicht realisiert, ist ein Gewinnzuschlag von 6 % des Rücklagenbetrags nach § 7g Abs. 5 EStG "für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat", anzusetzen.
Dieser Zuschlag kann nicht dadurch vermieden werden, dass die Rücklage unterjährig aufgelöst wird. Die auf einem Ansatzwahlrecht beruhende Ansparrücklage kann erst zum Schluss des Wirtschaftsjahrs bei der Aufstellung der Bilanz gebildet oder bei Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe abgezogen werden. Folgerichtig kann auch ihre Auflösung bei Aufstellung der Bilanz des ersten oder zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs oder bei Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung zum Ende dieser Wirtschaftsjahre erfolgen, weil frühestens zu diesen Zeitpunkten die steuerstundende Wirkung der Rücklage durch den Steuerpflichtigen endet.
Die vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Auflösung der Rücklage im Oktober 2002 hat deren steuerstundende Wirkung erst durch ihre Erfassung bei der Überschussrechnung zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2002 beendet, sodass auch für dieses Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7g Abs. 5 i. V. mit Abs. 6 EStG ein Zuschlag zum Gewinn von 6 % der Rücklage anzusetzen ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 26.2.2008, VIII R 82/05.