Alexander C. Blankenstein
Zusammenfassung
Der in § 1 Abs. 1 Zensusgesetz 2022 vorgesehene ursprüngliche Stichtag für die nächste Volkszählung am 16.5.2021 wurde wegen der Corona-Pandemie vom Bundestag um 1 Jahr auf den 15.5.2022 verschoben.
An den Erhebungsmerkmalen der in § 10 ZensG 2022 geregelten Gebäude- und Wohnungszählung hat sich durch die Terminverschiebung aber nichts geändert. So wurde als Lehre aus dem Zensus 2011 gezogen, dass nicht mehr Verwalter und Wohnungseigentümer als Auskunftspflichtige gleichermaßen herangezogen werden, sondern entweder nur der Verwalter oder alle Wohnungseigentümer. Dies ist zwar nicht dem Gesetz zu entnehmen, beruht aber auf Informationen der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Die praktische Umsetzung soll insoweit nach einem "Alles-oder-Nichts-Prinzip" erfolgen. Für den Fall, dass sämtliche Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter mit der Erfüllung ihrer Auskunftspflicht beauftragen, soll allein der Verwalter entsprechend auskunftsverpflichtet sein. Ihn trifft dann nicht nur eine Auskunftspflicht, sondern auch eine Informationsbeschaffungspflicht. Beauftragt auch nur ein Wohnungseigentümer den Verwalter nicht, soll der Verwalter lediglich zur Übermittlung einer Eigentümerliste verpflichtet sein, die Auskunftspflicht trifft dann die einzelnen Wohnungseigentümer selbst. Allerdings bestehen insoweit noch letzte Unklarheiten. So den Verwalter im Rahmen des Zensus 2022 jedenfalls Informationsbeschaffungspflichten treffen sollten, sind derartige mit unbestreitbar erheblichem Mehraufwand verbunden. Für diesen Fall dürfte die Ordnungsmäßigkeit eines entsprechenden Sonderhonorars nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen sein.
1 Grundsätze
Erstmals fand im Jahr 2011 in Deutschland ein registergestützter Zensus statt, bei dem im Unterschied zu einer traditionellen Volkszählung Daten aus der Verwaltung genutzt wurden. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben nach den EU-Verordnungen 763/2008 und 712/2017 ist der Zensus alle 10 Jahre durchzuführen, also wieder im Jahr 2021. Da das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass der Zensus im Jahr 2011 mit verfassungsgemäßen Erhebungsmethoden durchgeführt wurde, wird auch der nächste Zensus – wegen Verschiebung aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2022 – wieder überwiegend registergestützt stattfinden und wiederum durch Stichprobenerhebung ergänzt. Angesichts fehlender Verwaltungsregister über den Bestand an Wohnungen und Gebäuden werden Informationen über Gebäude und Wohnungen wieder durch eine flächendeckende Gebäude- und Wohnungszählung erhoben. Und insoweit sind dann auch alle Verwalter und sämtliche Wohnungseigentümer zunächst einmal grundsätzlich auskunftsverpflichtet.
Gegenüber dem Zensus 2011 wird der Zensus 2022 überwiegend in elektronischer Form durchgeführt werden. Verwalter sind bereits aufgrund der Bestimmung des § 11a Bundesstatistikgesetz zur elektronischen Datenübermittlung verpflichtet. Für den Zensus 2022 stellen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder mit dem Online-Meldeverfahren eSTATISTIK.core ein webbasiertes Standardverfahren bereit. Werden die Wohnungseigentümer als Auskunftsverpflichtete herangezogen, soll die Datenerhebung primär ebenfalls in elektronischer Form über das Internet erfolgen, auf Wunsch einzelner Eigentümer wird diesen jedoch auch ein Papierfragebogen zur Verfügung gestellt.
Maßgebliche Erhebungsmerkmale
Die maßgeblichen Erhebungsmerkmale beim Zensus 2022, die der Auskunftspflicht von Wohnungseigentümern und Verwaltern unterliegen sind in § 10 ZensG 2022 geregelt.
Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte
Insoweit sind Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZensG 2022
- Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- Art des Gebäudes,
- Eigentumsverhältnisse,
- Gebäudetyp,
- Baujahr,
- Heizungsart und Energieträger,
- Zahl der Wohnungen.
Gegenüber dem Zensus 2011 hat sich nur insoweit eine Erweiterung ergeben, als nicht nur die Heizungsart erfragt wird, sondern daneben auch der Energieträger. Grob zusammengefasst betreffen die vorgenannten Erhebungsmerkmale das Gemeinschaftseigentum.
Erhebungsmerkmale für Wohnungen
Erhebungsmerkmale für Wohnungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZensG 2022
- Art der Nutzung,
- Leerstandsgründe,
- Leerstandsdauer,
- Fläche der Wohnung,
- Zahl der Räume,
- Nettokaltmiete.
Gegenüber dem Zensus 2011 wird also auf die Angabe zu Bädern und WC verzichtet. Die Erhebungsmerkmale für die Wohnungen betreffen nach allem das Sondereigentum.
Hilfsmerkmale
Die Hilfsmerkmale sind nach § 10 Abs. 2 ZensG 2022
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
- Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
- Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
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