Leitsatz (amtlich)
Zinsbegrenzungsprämien sind als laufzeitbezogene Aufwendungen auf den Zinsfestschreibungszeitraum aufzuteilen und nur nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, soweit sie auf die Zeit vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entfallen.
Sachverhalt
Im April 1991 nahmen die Kläger (Eheleute) bei einer Bank ein variabel verzinsliches Darlehen über 150 000 DM mit einer Laufzeit von fünf Jahren auf. Das Kündigungsrecht der Kläger richtete sich nach § 609a BGB. Durch eine gesonderte, bis zum 30.4.1996 geltende "Vereinbarung einer Zinsbegrenzung" wurde gegen Zahlung einer einmaligen Prämie von 1,45 % der Darlehenssumme (2 175 DM) die Zinsobergrenze auf 10% und die Zinsuntergrenze auf 5 % festgelegt. Auch bei einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens vor Ablauf des Zinsbegrenzungszeitraums war die Prämie nicht anteilig zu erstatten. Die Zinsbegrenzungsvereinbarung war nicht kündbar. Im Falle einer einverständlichen Beendigung der Vereinbarung war die Bank berechtigt, eine Abstandsgebühr zu berechnen, deren Höhe frei zu vereinbaren war. Die Prämie wurde dem Konto der Kläger mit Wertstellung vom 23.4.1991 belastet. Die Kläger verwendeten die Darlehensmittel für den Bau einer Doppelhaushälfte, die sie seit dem 16.3.1992 zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Nach ihren Angaben war das Darlehen aufgrund von Sondertilgungen am 24.6.1994 "ausgelaufen". In der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1991 machten die Kläger die Zinsbegrenzungsprämie in voller Höhe als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur 10/60 der Prämie (362 DM). Klage1 und Revision der Kläger blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Abzug von Aufwendungen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG setzt u.a. ein Entstehen der Aufwendungen vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Woh-
nung zu eigenen Wohnzwecken voraus. Aufwendungen sind vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung "entstanden", wenn sie wirtschaftlich dem Zeitraum vor Bezug der Wohnung zuzuordnen sind2. Laufzeitbezogene Finanzierungskosten sind daher aufzuteilen und - unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung - als Vorkosten zu berücksichtigen, soweit sie auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfallen3. Nicht laufzeitbezogener Kreditaufwand ist wirtschaftlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem er geleistet worden ist4. Zu den laufzeitbezogenen Finanzierungsaufwendungen gehören neben den Schuldzinsen auch Disagien5.
Eine Zinsbegrenzungsprämie ist ebenfalls den laufzeitabhängigen Aufwendungen zuzuordnen. Die bei Abschluss des Darlehensvertrages zu zahlende Prämie für die Zinsbegrenzung ist keine Gebühr, die einmaligen Verwaltungsaufwand bei der Kreditbeschaffung und -gewährung abgilt. Sie ist vielmehr ein Entgelt dafür, dass der Kreditgeber für den Zeitraum der Geltungsdauer der Zinsbegrenzungsvereinbarung nur den vereinbarten Höchstzins fordert, auch wenn der geltende Marktzins diesen übersteigt, und bezieht sich somit auf die Laufzeit der Zinsbegrenzungsvereinbarung. Nach der hier zu beurteilenden Vereinbarung ist zwar die mit Auszahlung des Darlehens sofort fällig werdende Prämie bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens vor Ablauf des Zinsbegrenzungszeitraums nicht (anteilig) zu erstatten. Abgesehen davon, dass zivilrechtlich noch nicht endgültig geklärt ist, ob ein Ausschluss der Prämienrückzahlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unwirksam ist6, sieht die Vereinbarung aber auch vor, dass die Bank im Falle einer einverständlichen Beendigung der Zinsbegrenzungsvereinbarung berechtigt ist, eine Abstandsgebühr zu berechnen. Auch das zeigt, dass die Zinsbegrenzungsprämie keinen einmaligen Aufwand des Kreditgebers abgilt. Die Zinsbegrenzungsvereinbarung wirkt sich, sofern der Marktzinssatz 10% übersteigt, auf die Höhe des Zinses unmittelbar aus. Insofern ist eine Zinsbegrenzungsvereinbarung einem Damnum zumindest ähnlich. Ob der Marktzinssatz tatsächlich die Zinsobergrenze von 10 % übersteigt und damit die Höhe der Zinsen tatsächlich beeinflusst, ist unerheblich. Denn bei Abschluss der Vereinbarung ist nicht vorhersehbar, ob der Marktzinssatz weiter steigt, gleichbleibt oder fällt. Zahlungen zur unmittelbaren Gestaltung des Zinses können aber einkommensteuerrechtlich nicht anders behandelt werden
Link zur Entscheidung
BFH vom 24.11.1999 - X R 144/96