Leitsatz

Mit der Begründung, dass die Grundsätze über die Abgrenzung von sog. echten und unechten Zuschüssen geklärt sind, lehnte der BFH eine Revisionszulassung ab. Eine private Eisenbahngesellschaft hatte von der DB eine stillgelegte Bahnstrecke für den Bahnbetrieb gepachtet. Da die Wehrbereichsverwaltung an der Herrichtung der Strecke zur Befahrbarkeit interessiert war, zahlte sie der Bahn einen "Investitionskostenzuschuss". Das Finanzgericht bestätigte die Beurteilung durch das Finanzamt als Entgelt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 11.11.2005, V B 45/04, BFH/NV 2006 S. 622.

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