Leitsatz

Unter Hinweis auf sein Urteil v. 12.5.2005[1] lehnte der BFH eine Revisionszulassung ab, weil die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Saunaleistungen in einem Fitnessbetrieb aufgrund eines Kombinationsvertrags eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung sei, bereits deshalb nicht klärungsbedürftig sei, weil in der Gestattung der Nutzung der Sauna keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigte Verabreichung eines Heilbads zu sehen sei.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 17.11.2005, V B 26/04, BFH/NV 2006 S. 624.

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