Leitsatz

Eine KG erhielt von einer italienischen Firma Textilien geliefert. Die Zahlung erfolgte von einem Konto eines KG-Gesellschafters, das er der Hausbank der (notleidenden) KG verpfändet hatte. Der Gesellschafter machte die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuerbetrag geltend. Damit hatte er keinen Erfolg. Die Einfuhr war nicht für sein Unternehmen erfolgt, weil Lieferungsempfänger die KG war, der zollamtliche Beleg auf diese ausgestellt war und der Gesellschafter nur im Weg des Rückgriffs in Anspruch genommen worden war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 13.10.2004, V B 52/04, BFH/NV 2005 S. 259.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?