Leitsatz

Ein Kfz-Händler (H) im Inland machte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer Fa. A über Kfz-Lieferungen geltend. Es handelte sich um Reimporte aus Italien, die der Sohn des H direkt bei einem italienischen Händler bestellt hatte und die unmittelbar zu H im Inland geliefert wurden. A fungierte lediglich als "Rechnungsschreiber". Er war nicht einmal vorgeschobener Strohmann eines Scheingeschäfts. Da Leistender und Rechnungsaussteller nicht identisch waren, scheiterte der Vorsteuerabzug. Ein Revisionszulassungsgrund bestand nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 15.7.2004, V B 164/03, BFH/NV 2004 S. 1676.

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