Leitsatz

Der Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke mit einem Verwaltungsgebäude vermietete diese an eine GmbH mit Baugeschäft, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war. Nachdem er ursprünglich von einer Organschaft ausgegangen war, verneinte er diese mit der Begründung, wirtschaftliche Eingliederung sei mangels Eignung der Grundstücke für das Baugeschäft nicht gegeben; das Gebäude sei zu groß, die Lagerfläche zu klein. Das Finanzamt folgte dem nicht. Der BFH lehnte eine Revisionszulassung ab. Zum einen war dieser Sachverhalt so nicht festgestellt, zum anderen ist geklärt, dass bereits die Vermietung eines Verwaltungsgebäudes an eine Tochtergesellschaft zur wirtschaftlichen Eingliederung reichen kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 13.10.2004, V B 55/04, BFH/NV 2005 S. 390

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