Leitsatz

Ein deutscher Handelsvertreter (H) hatte 1977 eine AG in Luxemburg gegründet (er hielt 94 % der Anteile), um deren Geschäfte von dort zu betreiben. Absatz- und zulieferungsbedingt verlagerten sich die Geschäfte nach Deutschland (nach S), wo die AG seit 1980 eine Niederlassung betrieb (Absatz und Vertrieb von Bautenschutzmitteln). Das Finanzamt nahm an, die Filiale in S sei als Einzelfirma des H - mit Sitz im Inland - zu beurteilen. Das FG bestätigte diese Behandlung unter Berufung auf § 42 AO: Die Einschaltung der AG als juristische Person ausländischen Rechts sei missbräuchlich gewesen.

Der BFH gab der AG Recht. Sie hatte die maßgeblichen Lieferungen im eigenen Namen ausgeführt. Dabei konnte sie aber nicht die Besteuerung im Inland umgehen, weil sich der Ort der Lieferung nicht nach dem Sitz des Leistenden, sondern nach dem Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 7 UStG 1980) bzw. dem Ort des Beginns der Beförderung/Versendung des Lieferungsgegenstands (§ 3 Abs. 6 UStG 1980) richtet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.11.2004, V R 36/02, BFH/NV 2005 S. 392.

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