Das steht im Urteil
Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Der Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG 1990.
Der Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen Steuerzahler (A), der bis August 1995 Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH war. Die A-GmbH hatte dem A im Jahre 1984 eine Pensionszusage erteilt. Die Anteile an der A-GmbH wurden im August 1995 veräußert. Dabei wurde vereinbart, dass die A-GmbH gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags in Höhe von 3.032.527 DM von der Pensionsverpflichtung gegenüber dem A befreit werden sollte. Dem A wurde dabei das Wahlrecht eingeräumt, die Zahlung an sich selbst oder an die von ihm mitgegründete B-GmbH zu verlangen, die ggf. die Pensionsverpflichtung Zug um Zug übernehmen sollte. Nach Gründung der B-GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer A war, verlangte A die Überweisung des Ablösungsbetrags an die B-GmbH. Die Geschäftstätigkeit der B-GmbH erschöpfte sich bis Ende 1996 in der Anlage des Geldbetrags. – Das Finanzamt beurteilte die Überweisung des Ablösungsbetrags in 1995 an die B-GmbH als Zufluss von Arbeitslohn an A. Für den Ablösungsbetrag wurde keine Steuerermäßigung gewährt.
Die Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des BFH hat die A-GmbH – wirtschaftlich gesehen – den Anspruch des A aus der im Jahre 1984 erteilten Pensionszusage vorzeitig erfüllt. Arbeitslohn, der – wie im Streitfall – nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Zufluss wird mit dem Eintritt des Leistungserfolgs durch die Erfüllung der Arbeitnehmeransprüche bewirkt. Im Streitfall hatte die A-GmbH den Ablösungsbetrag nach Ausübung des Wahlrechts durch A auf dessen Verlangen an die B-GmbH gezahlt. Damit hat die A-GmbH wirtschaftlich den Anspruch des A aus der im Jahre 1984 erteilten Pensionszusage vorzeitig erfüllt. Dem Zufluss bei A steht nicht entgegen, dass der Ablösungsbetrag nicht an ihn selbst, sondern an die B-GmbH als Gegenleistung für die mit A und der A-GmbH vereinbarte Übernahme der Pensionsverpflichtung gezahlt worden ist. Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei dieser Übernahmevereinbarung um eine "Verwendungsabrede", die keinen Einfluss auf den Zufluss bei A hatte. – Der Ablösungsbetrag unterliegt der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG. Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG setzt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit voraus. Eine solche Vergütung liegt bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit vor, wenn sie auf einem Arbeitsverhältnis beruht, für mehrere Jahre erbracht wird und aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgt. Hierzu gehören auch Zahlungen, die – wie im Streitfall – zur Abfindung von Pensionsanwartschaften geleistet werden. Bei dem Ablösungsbetrag handelte es sich auch um Arbeitslohn für mehrere Jahre, da A jedenfalls seit Erteilung der Pensionszusage im Jahre 1984 als Geschäftsführer der A-GmbH tätig war.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 12.4.2007, VI R 6/02