Leitsatz

Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war im Jahr 1996 als Geschäftsführer einer GmbH nichtselbständig tätig. Im Jahr 1994 vereinbarte er mit der GmbH eine Gehaltsumwandlung. Statt den Lohn bar auszuzahlen, musste die GmbH einen Beitrag von jährlich 3600 DM an eine Direktversicherung leisten. Dieser Betrag wurde von der GmbH innerhalb der Höchstgrenze pauschal versteuert (§ 40b EStG). Die GmbH behielt den Beitrag für das Jahr 1995 vom Septemberlohn ein. Nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherungsunternehmens wies sie den Beitrag im Dezember 1995 mit Postgiroauftrag zur Zahlung an. Der Betrag wurde mit Wertstellung 2.1.1996 vom Konto der GmbH abgebucht.

Weil ebenfalls im Jahr 1996 der Versicherungsbeitrag für 1996/1997 entrichtet wurde, gelangte der Lohnsteuerprüfer zu dem Ergebnis, der Grenzwert (nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG) sei 1996 überschritten worden, sodass eine Pauschalierung insoweit nicht zulässig gewesen sei und die Zuwendungen bei der Einkommensteuerveranlagung 1996 des Steuerpflichtigen nachzuversteuern seien. Dementsprechend erfasste das Finanzamt die die Pauschalierungsgrenze übersteigenden Beiträge als zusätzlichen Arbeitslohn.

Der BFH entscheidet ebenso wie das FG, dass die Beiträge der GmbH an die Direktversicherung in der Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer für das Jahr 1996 nicht als Einnahme zu erfassen sind. Der Steuerpflichtige hat den Arbeitslohn, der in dem Beitrag seiner Arbeitgeberin, der GmbH, für seine Direktversicherung betreffend das Kalenderjahr 1995 bestand, schon 1995 und mithin nicht im Jahr 1996 (i.S. von § 38a Abs. 1 EStG) bezogen. Die GmbH hat diesen Beitrag bereits im Kalenderjahr 1995 geleistet. Denn sie hat ihre Bank im Dezember 1995 zur Zahlung angewiesen und damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Geldbetrag verloren. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Beitrag vom Konto der GmbH erst mit Wertstellung vom 2.1.1996 abgebucht wurde. Das Gesetz (§ 40b Abs. 2 Satz 1 EStG) stellt lediglich auf den Beitrag des Arbeitgebers, nicht aber auf den Zufluss bei der Versicherungsgesellschaft ab.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 7.7.2005, IX R 7/05.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?