Dr. Alexander Becker, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Ein im eigenen Grund und Boden entdecktes und damit unentgeltlich und originär erworbenes Kiesvorkommen ist ein materielles Wirtschaftsgut. Bei Zuführung zum Betriebsvermögen ist es mit dem Teilwert anzusetzen. Bei Abbau des Vorkommens düfen keine Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vorgenommen werden.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erwarb ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Kiesgrundstück. Nach Erteilung der Abbaugenehmigung legte er das Wirtschaftsgut "Kiesvorkommen" mit dem Teilwert in seinen neu eröffneten Abbaubetrieb ein und nahm AfS vor. Das Finanzamt versagte die Absetzung.
Der BFH entscheidet, dass körperliche Gegenstände, wie z. B. Sachanlagen, Grundstücke, Gebäude oder Maschinen, materielle Wirtschaftsgüter sind. Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich davon durch ihre Unkörperlichkeit; es handelt sich meist um geistige Werte. Bei der Einordnung von Bodenschätzen als materielle bzw. immaterielle Wirtschaftsgüter ist zu differenzieren zwischen der Substanz als solcher (Bodenschatz, Kiesvorkommen) und den notwendigen Berechtigungen, den Bodenschatz zu gewinnen und zu nutzen (Gewinnungsrecht). Da bei einem oberirdischen Kiesvorkommen die Substanz im Vordergrund steht, handelt es sich um ein materiellesWirtschaftsgut. Die Eigenschaft als selbständiges Wirtschaftsgut erlangt der Bodenschatz, wenn mit seiner Aufschließung durch Stellung eines Antrags auf Genehmigung begonnen wird. Die Einlage in das Betriebsvermögen hat nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert zu erfolgen.
Um zu verhindern, dass die Besteuerung der Abbauerträge unterbleibt, dürfen keine AfS vorgenommen werden. Solche Absetzungen auf der Basis des Teilwerts würden die Brutto-Besteuerung der Abbauerträge unterlaufen. Wird ein Kiesvorkommen im Privatvermögen entdeckt, ist der Abbau durch Verpachtung"brutto" ohne Absetzungen zu besteuern. Allein durch die Überführung des Kiesvorkommens aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen dürfen keine Absetzungsmöglichkeiten begründet werden, d. h. die Einnahmen daraus dürfen durch Abschreibungen nicht "entsteuert" werden. Wie bei der Einlage von Nutzungsrechten die Nutzung zu besteuern ist, muss bei der Einlage des Bodenschatzes der Abbau steuerbar bleiben.
Hinweis
Die Einlage von Bodenschätzen war bislang bilanzsteuerrechtlich ungeklärt. Die Frage, ob in diesem Fall AfS zulässig sind oder der Einlagewert mit Null anzusetzen ist, wurde im Schrifttum und beim BFH unterschiedlich beantwortet. Dieser Beschluss hat nun zu einer grundsätzlichen Klärung geführt.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 4.12.2006, GrS 1/05.