Leitsatz (amtlich)

Dem Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet (in den InvZulG ab 1990) kommt stets dann besondere Bedeutung zu, wenn die Betriebsstätte der Geschäftsleitung des investierenden Unternehmens außerhalb des Fördergebiets liegt.

In solchen Fällen sind die betreffenden Wirtschaftsgüter, sofern keine eindeutige räumliche Zuordnung möglich ist, der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren Beziehungen bestehen. Diese Entscheidung wiederum ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles zu treffen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, ist in den Bereichen Straßenreinigung, Haldenbewirtschaftung und Umweltschutz tätig. Ihr Hauptsitz befindet sich in A in Nordrhein-Westfalen. Am 1.11.1990 (Streitjahr) schloss die Klägerin mit Herrn T einen Mietvertrag über einen im Einfamilienhaus des T in P in Brandenburg gelegenen Büroraum. Der Raum ist 16 qm groß und von T mit einem Schreibtisch, einem Couchtisch mit Sofa und zwei Sesseln, einem Schrank sowie einem Telefon ausgestattet worden. In dem Schreibtisch reservierte T, der den Raum als Außendienstmitarbeiter eines anderen Unternehmens ebenfalls - meistens allerdings nur abends - nutzte, zwei Fächer für die Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin hielt sich anfangs zwei- bis dreimal, später etwa ein- bis zweimal im Monat in dem Büroraum auf. In der Zwischenzeit eingegangene Briefsendungen leitete T an die Klägerin weiter. Seine Ehefrau nahm zunächst auch einige Telefongespräche entgegen. Bevor der Geschäftsführer den Büroraum aufsuchte, meldete er sich telefonisch bei der Ehefrau des T an, da er keinen Schlüssel zum Haus und zum Büroraum besaß. Am 15.11.1990 meldete die Klägerin beim Gewerbeamt P die Errichtung einer Betriebsstätte an. Außerdem beantragte die Klägerin die Eintragung einer Zweigniederlassung ins Handelsregister des Amtsgerichts A in P. Vor Ort, auf dem Grundstück des T, weist allerdings nichts auf eine Betriebsstätte hin. Im Dezember 1990 schaffte die Klägerin eine Zugmaschine, einen Kippsattelauflieger nebst Kran sowie einen Bagger an. Die Zugmaschine und der Sattelauflieger wurden am 2.1.1991 in P straßenverkehrsrechtlich zugelassen. Die Fahrzeuge wurden in der Folgezeit entsprechend dem Unternehmenszweck der Klägerin im Fördergebiet eingesetzt. Sie wurden überwiegend durch Personal der Klägerin bedient und an ihren Einsatzorten oder in deren Nähe abgestellt. Für die Anschaffungskosten beantragte die Klägerin Investitionszulage nach der InvZV 1990. Das Finanzamt versagte die Zulage. Das FG gab der Klage statt[1]. Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die vom FG getroffenen Feststellungen tragen nicht den Schluss, die von der Klägerin angeschafften Fahrzeuge gehörten mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet[2]. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Klägerin im Haus des T in P eine Betriebsstätte i.S. der genannten Vorschrift unterhielt. Jedenfalls gehörten aber die streitigen Wirtschaftsgüter nicht zum Anlagevermögen der u.U. in P anzunehmenden Betriebsstätte. Nach § 2 Nr. 5 (später Nr. 6) Buchst. a InvZV ist die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern nur dann zulagenbegünstigt, wenn sie u.a. mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Das bloße Vorhandensein einer solchen Betriebsstätte genügt nicht. Dem Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit kommt stets dann besondere Bedeutung zu, wenn die Betriebsstätte der Geschäftsleitung - wie im Streitfall - außerhalb des Fördergebiets liegt. In solchen Fällen sind die Wirtschaftsgüter, sofern keine eindeutige räumliche Zuordnung möglich ist, der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren Beziehungen bestehen. Diese Entscheidung wiederum ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles zu treffen. Für die Zuordnung z.B. eines Lkw hat der Senat darauf abgestellt, von welcher Betriebsstätte aus die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug ausgeübt wird. Dabei hat er als maßgeblich angesehen, von wo aus regelmäßig über die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs entschieden wird, insbesondere darüber, wann und welcher Transport ausgeführt werden soll, welche Besatzung das Fahrzeug benutzt und wann dieses im Einzelfall zu reparieren ist[3].

Diese Grundsätze sind auch im Streitfall anzuwenden. Danach entsprechen die Tätigkeiten, die von dem Büroraum im Haus des T in P ausgingen, nicht den genannten Vorgaben. In P gab es keine Mitarbeiter, die den Büroraum mit unternehmerischem Leben erfüllt hätten und von dort aus im Fördergebiet hätten tätig werden können. T und seine Ehefrau leisteten allenfalls Botendienste für den Geschäftsführer der Klägerin in A. Die bei ihnen für die Klägerin eingegangenen Briefe leiteten sie an diese weiter; ebenso gaben sie den Inhalt empfangener Telefongespräche weiter. Entscheidungen aufgrund ...

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