Illoyale Vermögensminderungen
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist Berechnungszeitpunkt für das Endvermögen der Ehegatten nach § 1384 BGB grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Jedoch bestimmt § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, dass dem Endvermögen der Betrag hinzugerechnet wird, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Gleiches gilt nach Nr. 2 für verschwendetes Vermögen. Doch wie ist bei solchen illoyalen Vermögensminderungen die Darlegungs- und Beweislast verteilt? Dazu eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Sparguthaben verschwunden
Die Ehefrau nahm den Ehemann auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. Beide waren von 1998–2009 verheiratet, hatten allerdings schon seit 2006 getrennt gelebt. Gestritten wird über eine Position im Endvermögen des Ehemanns, nämlich einen Betrag von rund 50.000 EUR. In dieser Höhe verfügte der Ehemann über ein Geldmarktkonto. Zwischen der Trennung der Ehegatten und der Zustellung des Scheidungsantrags hob er den Betrag ab. Der Verbleib des Geldes ist streitig. Der Ehemann behauptet, es verbraucht zu haben, ohne dies näher darlegen zu können. Die Ehefrau vermutet eine illoyale Vermögensminderung, fordert die Hinzurechnung des Betrags zum Endvermögen des Ehemanns und will auf dieser Grundlage ihren Zugewinnausgleichsanspruch errechnen.
Vortrag des Antragstellers
Nach Meinung des BGH traf den Ehemann die Obliegenheit, substanziiert zu bestreiten, über das bei der Trennung unstreitig vorhandene Guthaben auf dem Geldmarktkonto illoyal verfügt zu haben. Denn die Ehefrau hatte eine illoyale Vermögensminderung schlüssig behauptet, indem sie geltend gemacht hat, dass der erhebliche Betrag in dem allein in Betracht kommenden Zeitraum zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann. Damit hat sie den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Handlung i. S. v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 1 Nr. 2 BGB schlüssig dargelegt. Eine Benachteiligungsabsicht ergibt sich bei den in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhältnissen schon aus der Höhe des streitigen Betrags.
Substanziiertes Bestreiten fehlt
Da der Ehemann diesem Vorbringen nicht substanziiert entgegengetreten war bzw. lediglich einen "Verbrauch" des Geldes behauptet hatte, war er seiner Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen. Folglich war die behauptete Tatsache, nämlich die Verschwendung des Geldes, als zugestanden anzusehen.
(BGH, Beschluss v. 12.11.2014, XII ZB 469/13, FamRZ 2015 S. 232 mit Anm. Braeuer, dazu Wellenhofer, JuS 2015, S. 365)