Wichtige Entscheidung
Mit den Wirkungen eines befristeten Verzichts des Schuldners auf die Erhebung der Verjährungseinrede bei einer Zugewinnausgleichsforderung befasste sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH). Ein solcher Verzicht ist auch in anderen Bereichen, insbesondere in bau- und haftungsrechtlichen Streitigkeiten, üblich. Daher ist die Entscheidung über das Güterrecht hinaus von großer Bedeutung:
Zähe Verhandlungen – Verjährungsverzicht
Nach rechtskräftiger Scheidung am 11.6.2006 verhandelten die Ex-Ehegatten zeitweilig über den Zugewinnausgleich. Der Ehemann verzichtete schließlich auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis 30.6.2010. Am 21.1.2010 überwies er an seine geschiedene Frau 5.000 EUR mit der Zweckbestimmung "Anzahlung Zugewinn". Mit am 30.6.2010 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz begehrte die Ehefrau rund 169.000 EUR Zugewinnausgleich. Im Termin am 8.2.2011 erklärten beide Seiten, "noch einmal in außergerichtliche Verhandlungsgespräche" eintreten zu wollen, worauf das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens anordnete. Im Januar 2012 rief die Ehefrau das Verfahren wieder auf. Der Ehemann erhob nunmehr die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht hat die Anträge der Ehefrau wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hielt den Zahlungsanspruch nicht für verjährt und hat ihm stattgegeben.
Verjährung weiterhin möglich
Doch der Bundesgerichtshof (BGH) als Rechtsbeschwerdeinstanz geht von der Verjährung der etwaigen Zugewinnausgleichsforderung aus. Nach der hier noch maßgeblichen Vorschrift des § 1378 Abs. 4 BGB a. F. betrug die Verjährungsfrist 3 Jahre, gerechnet ab Rechtskraft der Scheidung. Die Reichweite des vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzichts müsse – so der BGH – durch Auslegung ermittelt werden. Er beeinflusse den Ablauf der Verjährung in der Regel nicht, durch ihn sei der Schuldner lediglich gehindert, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die weitergehende Annahme, der Schuldner wolle den Gläubiger so stellen, als würde die Verjährung erst mit Ablauf der Verzichtsfrist eintreten, sei im Allgemeinen nicht gerechtfertigt. Die vom OLG angewandte Auslegungsregel, dass der Schuldner dem Gläubiger durch einen befristeten Verzicht im Zweifel sämtliche Möglichkeiten der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung nach §§ 203 ff. BGB eröffnen wolle, entbehre demnach der Grundlage.
Komplizierte Fristberechnung
Für den konkreten Fall bedeutet das: Ablauf der Verjährungsfrist am 11.7.2009. Verzichtserklärung bis 30.6.2010. Antragstellung der Ehefrau am 30.6.2010 und damit gerade noch rechtzeitig (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO). Ende der Hemmungswirkung: 6 Monate nach Ruhendstellung (§ 204 Abs. 2 BGB). Der Anspruch ist im Januar 2012 verjährt und der Ehemann nicht gehindert, sich hierauf zu berufen. Die Anzahlung vom Januar 2010 hat nicht zu einer neuerlichen Hemmung oder gar zum Neubeginn der Verjährungsfrist geführt.
Neues Recht
Hinweis: Durch den Wegfall des § 1378 Abs. 4 BGB beginnt die Verjährung nunmehr gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Keine Verjährungsprobleme entstehen, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch als Folgesache in den Scheidungsverbund eingebracht wird (§ 137 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
(BGH, Beschluss v. 7.5.2014, XII ZB 141/13, NJW 2014 S. 2267, dazu Burschel, FamRB 2014, S. 364)