Herdplatte nicht ausgeschaltet
Der Kläger nahm seinen Hausrat- und Gebäudeversicherer wegen des Ersatzes von Schäden in Anspruch, die bei einem Brand entstanden sein sollten. Er behauptete, er habe einen Topf mit Eisbein und Zutaten in Wasser auf dem Herd seiner Küche erwärmt und danach das Haus in der Annahme verlassen, den Herd abgestellt zu haben. Da die Herdplatte den Topfinhalt tatsächlich mit voller Kraft erhitzt habe, sei das Wasser im Topf verdampft und das Eisbein nebst weiteren Zutaten schließlich in Brand geraten. Infolge des Brandes seien Küche und angrenzende Räume seines Hauses mit einem Schmier- und Rußfilm überzogen worden, der nur im Wege einer aufwendigen Reinigung zu entfernen gewesen sei.
Sengschaden
Der beklagte Versicherer bot nur an, den Schaden als Sengschaden zu regulieren und 500 EUR zu zahlen.
Soweit der Kläger weiter Ansprüche geltend machte, scheiterten diese nach Auffassung des OLG Hamm daran, dass er den Versicherungsfall "Brand" nicht nachweisen konnte.
Ein Brand gemäß § 4 Nr. 1 VHB 2003 bzw. § 5 Nr. 1 VGB 2003 ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Diffizile Definition eines Brandes
Das in dem Topf entstandene Feuer war hier allein aufgrund der Hitzeentwicklung im Topf ausgebrochen und somit ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden. Das Feuer konnte sich indes nicht aus eigener Kraft im Sinne der zitierten Klauseln ausbreiten. Dazu müsste die entstandene Wärmeenergie in der Lage gewesen sein, außerhalb des Herdes befindliche Sachen zu entzünden. Dafür reichte die generelle Fähigkeit des Feuers, sich unter günstigen Umständen ausbreiten zu können, nicht aus.
Da nicht die allgemeine, sondern die konkrete Gefährlichkeit des Feuers versichert war, kam es darauf an, ob das Feuer in der konkreten Situation in der Lage war, sich weiter auszubreiten. Ein Feuer vermag sich dann auszubreiten, wenn es in der Nähe liegende brennbare Gegenstände erfasst hat, nicht dagegen, obwohl es mit gleicher Intensität brennt, wenn es diese Gegenstände noch nicht erfasst hat oder wenn es überhaupt an brennbaren Materialien fehlt.
Flammenbildung allein im Kochtopf
Die vom Sachverständigen bestätigte Flammenbildung im Kochtopf zehrte aber allein von den Speiseresten im Topf bzw. von dem in den halb geschlossenen Topf hereinströmenden Sauerstoff, welcher immer wieder stichflammenartig verbrannte. Weder befanden sich im Bereich der aus dem Topf austretenden Stichflammen brennbare Gegenstände noch hatte das im Topf entfachte Feuer irgendwelche Substanzen bereits erfasst, die sich außerhalb des Herdes, d. h. der verbrannten Speisereste befand.
(OLG Hamm, Beschluss v. 15.10.2014, 20 W 28/14)