Leitsatz
Der BFH hatte mit Urteilen vom 7.7.2011 entschieden, dass die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung "zeitnah", d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist und dass keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vorliegt, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) mitgeteilt wird[1].
Damit hatten die mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall aufgeworfenen entsprechenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung mehr; sie sind durch die beiden Urteile geklärt.
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