Leitsatz

Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und anschließend der (übergegangene) Betrieb von der Personengesellschaft veräußert, mindert die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn.

 

Sachverhalt

Eine aus einer GmbH hervorgegangene OHG veräußerte wenige Monate nach der Umwandlung ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen und stellte ihre Tätigkeit ein. Nach § 18 Abs. 4 UmwStG wurde der Aufgabegewinn der Gewerbesteuer unterworfen.

Das Finanzamt behandelte die Gewerbesteuer als Veräußerungskosten und minderte den Veräußerungsgewinn entsprechend. Die ehemaligen Gesellschafter waren der Ansicht, die Gewerbesteuer müsse den laufenden Gewinn mindern. FG und BFH folgten dem Finanzamt.

 

Entscheidung

Die Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG ist nicht als Nachholung der Gewerbesteuer auf stille Reserven in der GmbH zu sehen, sondern knüpft an die Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft an. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass auch nach der Umwandlung entstandene stille Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden.

 

Hinweis

Das Urteil betrifft auch den heutigen § 18 Abs. 3 UmwStG. Die Norm dient der Missbrauchsverhinderung, denn sie sorgt dafür, dass der grundsätzlich gewerbesteuerbelasteten Veräußerung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft nicht durch vorherige Umwandlung in eine Personengesellschaft entkommen werden kann. In einer Frist von 5 Jahren nach der Umwandlung muss auch die Betriebsveräußerung durch die neue Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Dass die Norm auch den Formwechsel erfasst, war unter der Geltung einer früheren Gesetzesversion zweifelhaft, ist seit der im Urteilsfall geltenden Fassung des § 18 Abs. 4 UmwStG aber eindeutig.

Hier ging es nicht um Rechtfertigung oder Höhe der Gewerbesteuer nach der Betriebsveräußerung der Personengesellschaft, sondern darum, ob die Gewerbesteuer den laufenden Gewinn oder den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn mindert.

Sieht man den Gesetzeszweck in der Nachbelastung der früheren GmbH, erscheint das Argument der Kläger nachvollziehbar, dass die Gewerbesteuer nicht zu den Veräußerungskosten der Personengesellschaft gehört.

Dagegen spricht, dass sich die Gewerbesteuer nicht auf die im Zeitpunkt der Umwandlung existierenden stillen Reserven beschränkt. Zwischenzeitlich verlorengegangene stille Reserven bleiben gewerbesteuerlich unberücksichtigt, während neu hinzugekommene stille Reserven der Besteuerung unterworfen werden, obwohl sie sonst nicht der Besteuerung unterlägen.

Dies ist die Grundlage dafür, die Gewerbesteuer den Veräußerungskosten zuzuordnen, denn dafür ist laut BFH der sachliche Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang maßgeblich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 16.12.2009, IV R 22/08.

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