Leitsatz

Für die Zuordnung von Sicherheiten eines Kommanditisten zum notwendigen passiven Sonderbetriebsvermögen bei einer KG für Verbindlichkeiten einer GmbH, die in wirtschaftlicher Verbindung zur KG steht, an der aber nur die KG, nicht jedoch der Gesellschafter beteiligt ist, kommt es – wie bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum aktiven Sonderbetriebsvermögen – maßgebend auf den Veranlassungszusammenhang an.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war zu 50 % sowohl an der K-KG als auch der Komplementär-GmbH als Gesellschafter beteiligt. Mit notariellem Vertrag war die H-GmbH gegründet worden. Am Stammkapital der H-GmbH war die K-KG mit 51 % beteiligt. Mangels weiterer eigener Finanzmittel nahm die H-GmbH Darlehen auf. Für die Darlehen der C-Bank verbürgte sich zum einen der Steuerpflichtige in Höhe von 175 000 DM, zum anderen die C-KG in Höhe von 225 000 DM. Der Steuerpflichtige war an der C-KG zu 75 % beteiligt. Streitig ist, ob die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen aus seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für Kredite der H-GmbH, seiner Garantieerklärung für eine von der C-KG übernommene weitere Bürgschaft für Kredite an die H-GmbH usw. zum Abzug als Sonderbetriebsausgaben bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der K-KG zu berücksichtigen sind.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass auch für den Bereich des passiven Sonderbetriebsvermögens, ebenso wie bei der Zuordnung zum aktiven Sonderbetriebsvermögen I und II, maßgebend auf den Veranlassungszusammenhang abzustellen ist. Welchem Interessenbereich eine Verbindlichkeit zuzuordnen ist, kann im Regelfall nur mit Hilfe eines Indizienbeweises im Rahmen einer Gesamtwürdigung durch das FG festgestellt werden. Der BFH sieht es als sachgerecht an, bei der Zuordnung zum notwendigen passiven Sonderbetriebsvermögen generell, als auch in Fällen der Übernahme von Bürgschaften für Verbindlichkeiten Dritter, auf die wirtschaftliche Veranlassung abzustellen. Aufwendungen eines Mitunternehmers aus einer Inanspruchnahme aus gewährten Sicherheiten sind danach nicht mehr nur anzuerkennen, wenn sie für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft gegenüber Dritten oder aufgrund eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wirtschaftsgütern des aktiven Sonderbetriebsvermögens geleistet werden. Allerdings kann der Veranlassungszusammenhang nur bejaht werden, wenn die Sicherheitsbestellung ausschließlich und eindeutig durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst ist. Das FG ist noch von der engeren, nunmehr aber modifizierten Rechtsprechung des BFH ausgegangen und wird deshalb die notwendigen Feststellungen im zweiten Rechtsgang treffen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.6.2006, VIII R 31/04.

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