Architektengebühren etc. berücksichtigen

Sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vor, dass

  • der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass
  • der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und
  • schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein,

sind diese Gebühren und Kosten nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.

Brandstiftung

Ein Unternehmen hatte eine Allgefahrenversicherung abgeschlossen. Nachdem mehrere Büro- und Lagerhallen des Unternehmens durch Brandstiftung zerstört worden waren, kam es zum Streit mit dem Versicherer über den Umfang der Entschädigung, u. a. über eine Neuwertspitze.

Bauneben­kosten

Dass die Baunebenkosten bei der Berechnung des Zeitwertschadens einzubeziehen waren, ergab sich nach Meinung des BGH aus den vereinbarten AVB.

Ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer (VN) werde auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen unter dem Zeitwertschaden den Schaden verstehen, der sich unter Einbeziehung der Baunebenkosten ergebe. Dass eine Versicherung zum Neuwert abgeschlossen worden sei, folgte aus den AVB, wonach dem VN nur ein Anspruch auf den Zeitwertschaden zustand, weil er die Wiederherstellung der Gebäude nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist sichergestellt habe.

Sichtweise eines verständigen Versicherungsnehmers

Der VN habe die Regelung im Versicherungsvertrag dahin zu verstehen, dass der Neuwert der Sachen auch für die Berechnung des Zeitwertes den maßgeblichen Ausgangswert darstellte. Er erkenne auch, dass die AVB eine Definition des für die Feuerversicherung maßgeblichen Neuwerts enthalten. Diese zeige dem durchschnittlichen VN, dass der von den Versicherungsbedingungen gemeinte Neuwert sich am ortsüblichen Neubauwert orientiere und ausdrücklich Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten einschließe.

Damit regelten die AVB im Streitfall nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass der Zeitwert sich vom dort geregelten Neuwert nur durch die Abzüge unterscheidet, die sich aufgrund des insbesondere durch den Abnutzungsgrad des Gebäudes bestimmten Zustand ergeben.

Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitwert trotz dieser begrifflichen Festlegungen in den AVB abweichend ohne Berücksichtigung der Architektengebühren und sonstigen Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten zu ermitteln wäre, enthielten die vereinbarten Versicherungsbedingungen laut BGH nicht.

(BGH, Urteil v. 13.10.2016, IX ZR 214/15)

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