Leitsatz
- Ein Arbeitnehmer, der die Fertigkeiten für eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat, gehört zu den Fachkräften, ohne dass es darauf ankommt, ob die durchgeführten Arbeiten den Einsatz einer Fachkraft erfordern.
- Hat ein Arbeitnehmer die erforderlichen Fertigkeiten nicht im Rahmen einer Berufsausbildung erworben, gehört er nur dann zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften, wenn er anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist.
- Ein Arbeitnehmer ist anstelle einer land- und forstwirtschaftlichen Fachkraft eingesetzt, wenn mehr als 25 % der zu beurteilenden Tätigkeit Fachkraftkenntnisse erfordern.
Sachverhalt
Ein Weinbaubetrieb unterwarf den Lohn für Aushilfskräfte gem. § 40a Abs. 3 EStG mit dem Pauschsteuersatz von 3 % bzw. ab 1997 von 5 % dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt forderte nach einer Außenprüfung die Differenz zum Pauschsteuersatz von 20 % nach, weil die Beschäftigten Fachkräfte gewesen seien. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt. Auf die Revision verwies der BFH die Sache an das FG zurück.
Entscheidung
Der besondere Pauschsteuersatz des § 40a Abs. 3 EStG ist nach Satz 31. Halbsatz der Vorschrift bei Beschäftigung von land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften ausgeschlossen. Solche Fachkräfte sind bei einer einschlägigen Berufsausbildung zu bejahen. Sofern die erforderlichen Kenntnisse anderweitig erworben wurden, ist Fachkraft auch, wer als solche eingesetzt wird. Das ist der Fall, wenn aus der konkreten Verwendung auf die Eigenschaft als Fachkraft geschlossen werden kann. Die Art der Tätigkeit ist ohnehin zu prüfen, da weitere Voraussetzung des Pauschsteuersatzes nach § 40a Abs. 3 EStG ist, dass typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten erledigt werden, die nicht ganzjährig anfallen. Kommt jemand danach auch ohne diesbezügliche Berufsausbildung als Fachkraft in Betracht, dürfen die qualifizierten Arbeiten außerdem nicht mehr als 25 % der gesamten Beschäftigung ausmachen. Diese Wesentlichkeitsgrenze entnimmt der BFH der ab 1997 eingeführten Regelung des § 40a Abs. 3 Satz 2 EStG, der eine vergleichbare Wertung zugrunde liegt.
Im Streitfall hat das FG angenommen, die Aushilfen seien aufgrund ihrer Fähigkeiten in der Lage gewesen, eine Fachkraft zu ersetzen, und festgestellt, dass der Anteil der Arbeiten, die Fachkenntnisse erforderten, von untergeordneter Bedeutung war, also unter der Wesentlichkeitsgrenze lag. Gleichwohl konnte das FG nicht bestätigt werden, da nicht zusätzlich festgestellt wurde, ob die Aushilfen Fachkräfte kraft Berufsausbildung waren. Bei diesen scheidet eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG generell aus.
Praxishinweis
Der BFH hatte keinen Anlass, darauf einzugehen, wann eine Fachkraft kraft einschlägiger Berufsausbildung vorliegt. Bei Weinbau, Almwirtschaft und Rübenanbau dürften nicht die nämlichen Ausbildungen gewählt werden. Allerdings könnte auch bei einem spezialisierten Betrieb die Fachkrafteigenschaft zu bejahen sein, wenn die durchlaufenen Ausbildungen die geforderten Kenntnisse im großen Ganzen abdecken.
Da es bei einer Fachkraft kraft eigener Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf die konkrete Verwendung bzw. das Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze ankommt, hat dies zur Folge, dass die Eigenschaft als Fachkraft von Jahr zu Jahr unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Im Übrigen wird zu klären sein, ob bei der Gesamtbeschäftigungsdauer auf den einzelnen Einsatz oder das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr abzustellen ist.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 25.10.2005, VI R 77/02