Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der 1 %-Regelung. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen. Das Finanzamt kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen.
Sachverhalt
Der BFH hat klargestellt, dass von der 1 %-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind. Im Urteilsfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen als Werkstattwagen überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer Beschriftung versehen war. Das Finanzamt setzte für die private Nutzung des Wagens einen Nutzungswert nach der 1 %-Regelung an.
Der BFH folgte dem nicht. Nach seiner Auffassung machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt werde, bedürfe konkreter Feststellung. Die Feststellungslast dafür obliege dem Finanzamt, das sich insoweit nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen könne.
Hinweis
Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Fahrzeugs an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Firmenwagens ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Dieser Wert erhöht sich für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann.
Dabei ist jedoch geboten, bestimmte Arten von Fahrzeugen, z.B. Lkw, von der Anwendung der 1 %-Regelung auszunehmen Zwar spricht nach der Rechtsprechung bei Überlassung eines Firmenwagens aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins auch für eine private Nutzung. Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist. Im Übrigen begrenzt die Finanzverwaltung die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1 %-Regelung auf 80000 EUR, wenn das privat genutzte Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw zugelassen ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 18.12.2008, VI R 34/07.