Leitsatz
Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn in dem Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen; § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar.
Sachverhalt
K war Gesellschafter einer OHG mit einem Wirtschaftsjahr vom 1.3. – 28.2. Im Dezember 2003 brachte er seinen Mitunternehmeranteil in eine Stiftung ein und schied als Gesellschafter aus.
Den bis Dezember 2003 erzielten Gewinnanteil erfasste das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2003.
Dagegen wandte sich K mit der Begründung, der angesetzte Gewinnanteil sei das anteilige laufende Ergebnis für den Zeitraum 3/2003 – 12/2003. Da die OHG fortbestehe, seien die Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2004 zu versteuern.
Das FG gab der Klage statt.
Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab.
Entscheidung
Gem. § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt bei Gewerbetreibenden mit abweichendem Wirtschaftsjahr der Gewinn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Für eine Mitunternehmerschaft gelten die allgemeinen Regeln.
Das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft lässt deren Wirtschaftsjahr unberührt. Es entsteht – anders als bei Auflösung der Mitunternehmerschaft – kein Rumpfwirtschaftsjahr.
Da § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG – im Gegensatz zu dem für Land- und Forstwirte geltenden § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG – keine Regelung für Veräußerungsgewinne enthält, läge es nahe, § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG auch auf ausscheidende Mitunternehmer anzuwenden, sodass auch deren Gewinne in dem Jahr zu versteuern wären, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr der Mitunternehmerschaft endet.
Übereinstimmend mit dem IV. Senat ist der X. Senat jedoch der Auffassung, dass § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG keine Zuweisungsentscheidung für Gewinne von Mitunternehmern trifft, die während des abweichenden Wirtschaftsjahrs aus der Mitunternehmerschaft ausscheiden. Der "Gewinnermittlungszeitraum" für den einzelnen Mitunternehmer wird vielmehr durch den "Einkunftserzielungszeitraum" bestimmt, der durch die Dauer der Beteiligung begrenzt ist und der für den im Lauf des Wirtschaftsjahrs ausscheidenden Mitunternehmer mit dessen Ausscheiden endet.
Der Gewinn des Mitunternehmers ist daher im Jahr des Ausscheidens zu erfassen.
Der Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers ist neben der Höhe des anteiligen Gewinns im Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für das anschließende Festsetzungsverfahren festzustellen.
Hinweis
Das Urteil schafft Planungssicherheit für ausscheidende Mitunternehmer. Sie können durch die Wahl des Zeitpunkts des Ausscheidens – 31.12. oder 1.1. – bestimmen, in welchem Jahr der Gewinn zu versteuern ist.
Link zur Entscheidung
BFH, 18.08.2010, X R 8/07.