Leitsatz
- Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat; § 4f a.F. EStG enthält insoweit weder besondere Zuordnungsregeln noch ein Zuordnungswahlrecht.
- Wenn von den zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.
Sachverhalt
K und seine Lebensgefährtin L lebten 2006 mit dem 2004 geborenen gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Beide waren Arbeitnehmer, beteiligten sich an den Haushaltskosten, hielten ihre Vermögenssphären aber getrennt.
Das Kind wurde in einer Tagesstätte betreut. L hatte den Betreuungsvertrag unterschrieben und das Entgelt von ihrem Konto gezahlt.
Das Finanzamt lehnte es ab, die Kinderbetreuungskosten bei K zu berücksichtigen, weil sie von L getragen worden waren.
Das FG gab der Klage statt.
Der BFH hielt die nur mittelbare Belastung des K dagegen nicht für ausreichend.
Hinweis
Zwei Drittel wegen Erwerbstätigkeit angefallener Kinderbetreuungskosten können wie Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie durch eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung nachgewiesen werden.
Die Zurechnung erfolgt nach allgemeinen Regeln; es besteht weder eine Zuordnungsregel noch ein Zuordnungswahlrecht. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen also selbst getragen haben; Drittaufwand bleibt unberücksichtigt.
Nach den Grundsätzen zum abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweg können Kosten einem Steuerpflichtigen als eigener Aufwand zugerechnet werden, die ein Dritter in seinem Interesse getragen hat. Diese Grundsätze gelten aber nicht für Dauerschuldverhältnisse und damit nicht für einen Kinderbetreuungsvertrag.
Die Zurechnung von Kosten nach den Grundsätzen des abgekürzten Vertragswegs setzt voraus, dass die Leistungen der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen, nicht der des Dritten zuzuordnen sind. Betreuungskosten müssten daher wegen der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen.
Trägt ein zur Personensorge verpflichteter berufstätiger Elternteil Betreuungskosten, ermöglicht dies auch die Erwerbstätigkeit des Partners.
Allenfalls bei Teilzeitbeschäftigung oder Schichtdienst eines Elternteils könnte anzunehmen sein, dass die Betreuung zu bestimmten Zeiten nur die Erwerbstätigkeit des gerade aktiven Elternteils betrifft.
Unverheiratete Eltern müssen den Sachverhalt so gestalten, dass der Partner mit der höheren Steuerbelastung die Zahlungen leistet. Wahrscheinlich lässt sich eine von Vertrag und Zahlung abweichende Zuordnung über eine nachträgliche Kostenerstattung oder ein (durchgeführtes) Auftragsverhältnis erreichen.
Ungeklärt ist, ob Zahlungen von einem gemeinsamen Konto unverheirateter Eltern dem Vertragspartner des Kindergartens zuzurechnen wären, ob und wie sie aufgeteilt werden müssten oder ob sie frei zugeordnet werden könnten.
Link zur Entscheidung
BFH, 25.11.2010, III R 79/09.