Leitsatz

Sammelbeförderung i.S. des § 3 Nr. 32 EStG meint die durch den Arbeitgeber organisierte oder zumindest veranlasste Beförderung mehrerer Arbeitnehmer. Sie darf nicht auf dem Entschluss eines Arbeitnehmers beruhen.

 

Sachverhalt

K nutzte als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Dienstwagen vereinbarungsgemäß auch privat. Die GmbH hatte ihren Sitz am Wohnsitz des K in A. Ihre Tätigkeit wurde u.a. im 80 km von A entfernten B ausgeübt. K war verpflichtet, mit dem Pkw weitere Arbeitnehmer der GmbH zum jeweiligen Arbeitsort mitzunehmen. Die GmbH unterwarf zwar den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Pkw der Lohnsteuer, erhob aber wegen § 3 Nr. 32 EStGkeinen Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das FG billigte diese Praxis. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Die Privatnutzung des Fahrzeugs durch K führt zu einem geldwerten, nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu bewertenden Vorteil. Der Vorteil wurde nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, sondern kommt vor allem dem persönlichen Interesse von K entgegen. Dies gilt auch insoweit, als K zivilrechtlich verpflichtet war, auf seinen Fahrten zur Arbeitsstätte Kollegen zu befördern. Selbst wenn damit einem betrieblichen Bedürfnis entsprochen wird, folgt daraus nicht, dass die Überlassung des Pkw zu Privatzwecken ganz überwiegend im betrieblichen Interesse liegt.

§ 3 Nr. 32 EStG steht der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht entgegen. Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug ist zwar steuerfrei, soweit sie für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. "Sammelbeförderung" meint aber die durch den Arbeitgeber organisierte oder zumindest veranlasste Beförderung mehrerer Arbeitnehmer. Eine derartige Sammelbeförderung darf nicht auf dem Entschluss eines Arbeitnehmers beruhen; sie erfordert eine besondere Rechtsgrundlage, z.B. einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.

 

Hinweis

Es ist schon fraglich, ob der Arbeitgeber ein solches Fahrzeug zur Beförderung (weiterer) Arbeitnehmer i.S. des § 3 Nr. 32 EStG zur Verfügung stellen kann. Hier stellt der Arbeitnehmer selbst das Fahrzeug regelmäßig zur Verfügung und organisiert den Transport. Jedenfalls fehlt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern über den arbeitstäglichen Transport zur Arbeitsstätte. Die Verpflichtung des K, mit dem Dienstwagen "weitere Arbeitnehmer ... zu den jeweiligen Arbeitsorten mitzunehmen", gibt den anderen Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf regelmäßige Durchführung der Fahrten. Daher kann es auch offenbleiben, ob der Inhaber eines Dienstwagens in einem von ihm betriebenen Fahrzeug Adressat einer Sammelbeförderung sein kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 29.1.2009, VI R 56/07.

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