Leitsatz
Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen Finanzamt erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage nunmehr gegen das Finanzamt, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein Beteiligtenwechsel ein. Haben das Finanzamt, gegen das sich die Klage ursprünglich richtete, und das Finanzamt, gegen das sich die Klage nach Änderung des angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat der Wechsel des beklagten Finanzamts gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG zur Folge.
Sachverhalt
Ein Unternehmen mit Sitz in N in Niedersachsen ist durch Umwandlung aus einer GmbH mit Sitz in B in Brandenburg hervorgegangen. 1994 setzte das Finanzamt B gegen die GmbH Umsatzsteuer für 1991 fest. Die GmbH erhob beim FG Brandenburg Klage. Nachdem das – jetzt für das Unternehmen zuständig gewordene – Finanzamt N den Umsatzsteuerbescheid für 1991 geändert hatte, verwies das FG Brandenburg den Rechtsstreit an das FG Niedersachsen. Dieses erklärte sich ebenfalls für unzuständig und legte die Sache dem BFH zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vor.
Entscheidung
Der BFH bestimmte das FG Niedersachsen als in der Sache und örtlich zuständig, weil in seinem Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Zwar war für die Klage ursprünglich das FG Brandenburg zuständig, weil die Klage ursprünglich gegen das Finanzamt B gerichtet war. Nachdem aber das Finanzamt N den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid geändert hat, richtet sich die Klage nun gegen das Finanzamt N. Bei Erlass eines Änderungsbescheids wird dieser gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens, somit richtet sich die Klage nun gegen das Finanzamt, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein Beteiligtenwechsel ein. Haben das Finanzamt, gegen das sich die Klage ursprünglich richtete, und das Finanzamt, gegen das sich die Klage nach Änderung des angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat der Wechsel des beklagten Finanzamts gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG zur Folge. Demnach hat das FG Brandenburg den Rechtstreit zutreffend an das FG Niedersachsen verwiesen.
Praxishinweis
Die "Verlegung" der Zuständigkeit an ein anderes FG mag verlockend sein. Ganz so einfach geht das aber nicht, weil nach § 70 FGO i.V.m. § 17 GVG die Zuständigkeit des Gerichts durch eine Änderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt wird. Ausnahmen gelten aber, wenn sich der Streitgegenstand ändert, z.B. wie hier durch den Wechsel des Beklagten.
Link zur Entscheidung
BFH-Beschluss vom 9.11.2004, V S 21/04