Leitsatz

Ein Wechsel des Beklagten lässt die örtliche Zuständigkeit des FG unberührt, wenn der neue Beklagte zwar nicht seinen Sitz im Bereich des FG hat, Streitgegenstand jedoch weiterhin die Rechtmäßigkeit des ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsakts ist (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 9.11.2004, V S 21/04, BStBl II 2005, S.101 = INF 2005, S.47).

 

Sachverhalt

Die portugiesische Kapitalgesellschaft X hatte im Inland Bauleistungen erbracht. Das zunächst für sie zuständige Finanzamt B setzte deshalb gegen sie Körperschaftsteuer fest. Dagegen erhob X bei dem für das Finanzamt B zuständigen Finanzgericht M Klage. Während des Klageverfahrens teilte das Finanzamt B dem Finanzgericht M mit, das Finanzamt K sei für den Steuerfall zuständig geworden und deshalb nun Verfahrensbeteiligter. Daraufhin behandelte das Finanzgericht M das Finanzamt K, das seinen Sitz im Bezirk des Finanzgerichts H hat, als Beklagten. Es erließ ein Urteil und gab der Klage statt. Dagegen richtet sich die Revision des Finanzamts K.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht M war für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Seine Zuständigkeit beruhte zunächst darauf, dass das ursprünglich beklagte Finanzamt B seinen Sitz im Bezirk des Finanzgerichts M hatte[1]. Im weiteren Verlauf ist zwar das Finanzamt K nach §20a AO (Sonderzuständigkeit für ausländische Bauunternehmer) für die Besteuerung der X zuständig geworden und mithin in die Beklagtenstellung des Finanzamts B eingerückt. Dadurch wurde aber die Zuständigkeit des Finanzgerichts M nicht berührt, da nach §17 Abs.1 Satz1 GVG i.V.m. §70 Satz1 FGO eine einmal begründete Gerichtszuständigkeit grundsätzlich fortdauert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich zusätzlich zu dem Beklagtenwechsel der Streitgegenstand ändert; das war hier aber nicht der Fall, weil nach wie vor über die Rechtmäßigkeit des vom Finanzamt B erlassenen Bescheids gestritten wurde.

 

Praxishinweis

  1. Ein Beklagtenwechsel tritt im Finanzgerichtserfahren ein, wenn ein Organisationsakt, z.B. eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der Finanzamtsbezirke, zum Wechsel in der Zuständigkeit des Finanzamts führt. Ein Zuständigkeitswechsel auf Grund individueller Umstände, z.B. eines Umzugs des Klägers, verändert die Beklagtenstellung dagegen nicht.
  2. Der V. Senat des BFH hat entschieden, dass ein Beklagtenwechsel zum Wechsel der Gerichtszuständigkeit führt, wenn das FG nicht für das nunmehr beklagte Finanzamt zuständig ist[2]. Das gilt nach dem jetzt ergangenen Urteil aber nur dann, wenn der Beklagtenwechsel mit einem Wechsel des Streitgegenstands einhergeht. Ein solcher liegt z.B. vor, wenn das neu zuständige Finanzamt einen Änderungsbescheid erlassen hat und nun über diesen Bescheid gestritten wird.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Zwischenurteil vom 25.1.2005, IR87/04

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