Leitsatz

Für den Erlass eines Abrechnungsbescheides ist die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat.

 

Sachverhalt

Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, wird durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO)entschieden. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft. Die Entscheidung durch Abrechnungsbescheid trifft die Finanzbehörde, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat. Nimmt der Steuerpflichtige einen Wohnsitzwechsel vor, führt dies nicht zur Zuständigkeitsänderung. Denn die Regelungen in §§ 19, 26 AO betreffen die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden für die Besteuerung, nicht jedoch deren Zuständigkeit im Erhebungsverfahren.

 

Hinweis

Bei Wohnsitzwechsel auch einen Zuständigkeitswechsel vorzunehmen würde nach Auffassung des BFH zu dem kaum vertretbaren Ergebnis führen, dass z.B. die Finanzbehörde eines Bundeslands über die Zahlungsverpflichtungen der Finanzbehörde eines anderen Bundeslands entscheidet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.7.2011, VII R 69/10.

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