§ 1365 BGB

Die Regelung in § 1365 BGB bestimmt, dass ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten sich verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Der Gesetzgeber will damit die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie schützen und zum anderen zugleich den zukünftigen Ausgleichsanspruch bei Güterstandsende sichern.

Das OLG Koblenz hatte im folgenden Fall darüber zu entscheiden, ob im Rahmen des § 1365 BGB eine konkludente Zustimmung zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes reicht.

Verkauf des Erbanteils

Ein Erbe – im folgenden Antragsteller genannt – hatte seinen Erbanteil an verschiedenen Nachlassimmobilien verkauft. Der Antragsteller lebte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im gesetzlichen Güterstand. Die Nachlassimmobilien waren sein einziger Vermögensgegenstand. Er lebte von Leistungen nach SGB II. Bei den Kaufvertragsverhandlungen wie bei der Vertragsdurchführung war seine Frau eingebunden.

Nachdem der Erbteilskaufvertrag grundbuchrechtlich vollzogen worden war, bereute der Antragsteller den Verkauf. Mangels Zustimmung seiner Ehefrau hielt er den Erbteilskaufvertrag für unwirksam. Infolgedessen sei das Grundbuch unrichtig. Er verlangte vom ehemaligen Vertragspartner Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Dieser verweigerte dies mit dem Argument, die Ehefrau des Antragstellers habe doch durch ihr Verhalten im Zuge ihrer Einbindung in die Vertragsvorbereitungen und Durchführung stillschweigend zugestimmt.

Das Familiengericht folgte dieser Argumentation nicht und lehnte den Antrag ab. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.

Ausdrückliche Zustimmung des Ehepartners fehlt

Im vorliegenden Fall war unstreitig der Erbanteil der einzige Vermögensgegenstand des Antragstellers. Unstreitig war auch, dass die Ehefrau nicht ausdrücklich dem Verkauf zugestimmt hatte. Es ging lediglich noch um die Frage, ob eine konkludente Zustimmung vorgelegen hat, weil die Ehefrau in die Vertragsverhandlungen und Ausführung eingebunden war. Dies hat das Gericht verneint.

Zwar liege eine Zustimmung in jedem Verhalten, aus dem der Wille zu erschließen sei, dem Ehegatten den wirksamen Abschluss des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu gestatten.

Voraussetzung für eine konkludente Zustimmung

Erforderlich sei dabei aber stets, dass mit Erklärungsbewusstsein gehandelt wird. Dies wiederum setze voraus, dass der zustimmungspflichtige Ehegatte auch wisse, dass er zu einer rechtlich bedeutsamen Entscheidung berufen sei. Er müsse sich also der Entscheidungssituation – nämlich der Unwirksamkeit des Vertrages ohne seine Zustimmung und damit seiner Rechtsmacht, den Vertrag verhindern zu können – bewusst sein. Dafür genüge die Einbindung der Ehefrau in die Vertragsverhandlungen und Durchführung ebenso wenig wie die aufgezeigte Nutzung der Vorteile aus dem Erbteilskaufvertrag oder die Billigung der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten aus dem Vertrag. Hieraus lasse sich zwar durchaus ableiten, dass sie den Vertrag befürworte. Auf eine Kenntnis ihrer Rechtsmacht, den Vertrag verhindern zu können, und damit das nach § 1365f BGB erforderliche Erklärungsbewusstsein, könne daraus jedoch mangels Rechtskenntnis nicht geschlossen werden.

Infolgedessen sei der Vertrag unwirksam, das Grundbuch unrichtig, sodass der Antrag auf Grundbuchberichtigung gerechtfertigt sei.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 26.5.2015, 13 UF 156/15, MitBayNot 2016 S. 517f)

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