Prof. Dr. Helmut Weingärtner
Zustimmung
Möchte ein Ehepartner über sein Vermögen im Ganzen verfügen, so ist nach § 1365 BGB die Zustimmung des Ehepartners erforderlich.
§ 1365 BGB lautet:
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Die Vorschrift bestimmt also, dass ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten sich verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. So ist z. B. der Verkauf des Hauses, das einem Ehepartner allein gehört, unwirksam, wenn es – wie in vielen Fällen – das wesentliche Vermögen ausmacht. Die Vorschrift dient dem Schutz des Ehepartners vor übereilten Aktionen des Partners.
Prüfungsplicht des Grundbuchs
Die Notarkammer Frankfurt am Main (Newsletter 3/2013) hat auf folgende Problematik hingewiesen. Liegt diese Einwilligung nicht vor, wird der Grundbuchbeamte die Rechtsänderung nicht im Grundbuch eintragen. Er prüft nämlich:
- objektiv, dass der Gegenstand des Geschäfts tatsächlich das ganze Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmacht,
- subjektiv, dass dessen Vertragspartner (z. B. der Käufer) dies bei Abschluss des Verpflichtungsvertrags wusste.
Wenn der Grundbuchbeamte sichere Anhaltspunkte dafür hat, dass der Erwerber diese Kenntnis hatte, muss er die Eintragung ablehnen. Der bloße Vortrag des übergangenen Ehegatten zu den (objektiven) Vermögensverhältnissen genügt dazu allerdings nicht.
Belehrungspflicht des Notars
Hier drängt sich die Frage auf, inwieweit auch der Notar gehalten ist, entsprechende Belehrung und Prüfung vorzunehmen, wenn er ein Rechtsgeschäft eines Ehegatten beurkundet, das seiner Art nach unter § 1365 BGB fallen könnte. Die herrschende Meinung folgt aus § 17 BeurkG, dass der Notar grundsätzlich auch über die Vorschrift des § 1365 BGB aufklären muss, soweit dies nicht wegen der ihm bekannten Familien-, Güterrechts- oder Vermögensverhältnisse von vornherein ausscheidet. Die Sachverhaltsaufklärung selbst kann er den Beteiligten überlassen. Wenn es aber dann zweifelhaft sein könnte, ob eine Zustimmung erforderlich ist, soll der Notar dem Beteiligten nahelegen, vorsorglich die Zustimmung einzuholen. Nachforschungen über das Vermögen des Verfügenden muss und darf der Notar jedoch nur anstellen, wenn ein konkreter Anhalt gegeben ist, dass Gegenstand des Urkundsgeschäfts nahezu das gesamte Vermögen des Verfügenden darstellt.
Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Familienwohnung
Die Notarkammer Frankfurt weist in diesem Zusammenhang auf die durch das zum 1.5.2013 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft entstandene Problematik hin. Diesen neuen Güterstand können die Ehegatten und in Deutschland auch eingetragenen Lebenspartner durch einen Ehevertrag wählen. Grundsätzlich ist es jetzt auch 2 deutschen Ehepartnern möglich, diesen Wahl-Zugewinngemeinschaft-Güterstand zu wählen. In einem solchen Fall besteht neben den Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB eine weitere Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Familienwohnung, wobei es keinerlei Schutz für den gutgläubigen Grundstückserwerber gegenüber der Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Familienwohnung gibt. Deshalb – so die Notarkammer – dürften Notare ab Inkrafttreten dieses Abkommen generell verpflichtet sein, die Frage des Güterstands und damit auch die Auswirkungen des § 1365 BGB zumindest anzusprechen und in dem Vertrag einen Hinweis darauf festzuhalten.