Ehemann kündigt Wohnung

Getrennt lebende Ehegatten lebten bis zur Trennung gemeinsam in einer vom Ehemann gemieteten Wohnung. Im Oktober 2012 zog er aus der Wohnung aus und kündigte alsdann den Mietvertrag gegenüber der Vermieterin mit Wirkung zum 31.1.2013. Die Antragstellerin wollte jedoch in der Wohnung verbleiben und beantragte bei dem Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer der Trennungszeit nach § 1361b BGB und darüber hinaus die Feststellung, dass die Kündigung der Ehewohnung durch den Antragsgegner unwirksam sei. Das Familiengericht wies den Antrag zurück. Ihre Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Kein Regelungsbedürfnis

Da der Antragsgegner freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen ist und diese der Antragstellerin zur weiteren Nutzung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses überlassen hat, habe es schon an einem Regelungsbedürfnis für einen Antrag nach § 1361b BGB gefehlt. Zudem entfaltet eine Wohnungszuweisung für die Zeit der Trennung keine Wirkung gegenüber dem Vermieter.

Fehlendes Feststellungsinteresse

Für den Feststellungsantrag, der ohnehin nicht als Ehewohnungssache, sondern als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG einzuordnen sei, habe nicht das erforderliche Feststellungsinteresse bestanden. Denn die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Antragsgegner in einem gegen den anderen Ehegatten gerichteten Verfahren entfalte keine Wirkung im Verhältnis zum Vermieter der Wohnung.

Fazit

Wenn der allein mietende Ehegatte ausgezogen ist und das Mietverhältnis gekündigt hat, kann dem anderen Ehegatten die Wohnung nicht mehr zugewiesen werden. Lediglich vor der Kündigung kann er aus der Pflicht zur ehelichen Solidarität (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) einen Anspruch herleiten, die Kündigung zu unterlassen, und auf dieser Grundlage ein gerichtliches Kündigungsverbot erwirken, welches als Verfügungsverbot gem. §§ 135, 136 BGB die relative Unwirksamkeit der Kündigung bewirken würde.

Notfalls Schadensersatzansprüche

Nach der Kündigung verbleiben dem anderen Ehegatten allenfalls Schadensersatzansprüche.

(OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 20.2.2013, 5 UF 14/13, dazu Giers, FamFR 2013 S. 476)

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