Leitsatz

Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er bei Errichtung von Erschließungsanlagen beabsichtigt, diese einer Gemeinde durch Zustimmung zur öffentlich-rechtlichen Widmung der Anlagen unentgeltlich nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zuzuwenden. Dies gilt auch, wenn er bei seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit "Herstellung und Zustimmung zur Widmung der Erschließungsanlagen" – mittelbar – beabsichtigt, Grundstücke im Erschließungsgebiet steuerpflichtig zu liefern und insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall verpflichtete sich die GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde ist, für die Gemeinde öffentliche Anlagen für die Erschließung eines Gewerbegebiets wie z.B. Straßen unentgeltlich herzustellen. Die GmbH machte im Hinblick auf die beabsichtigte umsatzsteuerpflichtige Veräußerung der erschlossenen Grundstücke an Unternehmer aus den von ihr bezogenen Bauleistungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen den Vorsteuerabzug geltend (ohne eine Wertabgabe für die unentgeltliche "Leistung" an die Gemeinde zu besteuern).

Der BFH versagte den Vorsteuerabzug. Nach dessen geänderten Rechtsprechung besteht das Recht auf Vorsteuerabzug nur, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet, die er gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z.B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich.

Die GmbH verkaufte während der Bauphase die einzelnen Grundstücke als öffentlich "erschlossen". Die GmbH beabsichtigte, die von ihr hergestellten Erschließungsanlagen einer öffentlich-rechtlichen Widmung zugänglich zu machen und sie hierdurch unentgeltlich an die Gemeinde zu liefern. Dies steht einer Entnahme gleich. Da der allein maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den bezogenen Bauleistungen und der Entnahme als unentgeltlicher Umsatz bestand, war der Vorsteuerabzug zu versagen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, die Grundstücke des Erschließungsgebiets steuerpflichtig (an Unternehmer) zu liefern, ändert hieran nichts.

 

Hinweis

Zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung vgl. auch die BFH-Urteile v. 9.12.2010, V R 17/10, zur Besteuerung von Betriebsausflügen, sowie v. 27.1.2011, V R 38/09, zum steuerfreien Verkauf einer Beteiligung. 

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.1.2011, V R 12/08.

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