Leitsatz

Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet.

 

Sachverhalt

Ein Steuerberater mit rund 40 Beschäftigten führte im Streitjahr 1993 einen Betriebsausflug, eine Karnevalsfeier und eine Weihnachtsfeier durch. Außerdem veranstaltete er anlässlich des 10-jährigen Bestehens seiner Praxis eine Jubiläumsfeier – Abendessen mit geselligem Beisammensein – für 2451 DM. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung forderte das Finanzamt wegen der Zuwendungen anlässlich der Karnevals- und der Jubiläumsfeier Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nach. Mit der Klage wandte sich der Steuerberater dagegen, dass auch die Kosten der Jubiläumsfeier Arbeitslohn seien. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH legt dar, dass seine bisherige Rechtsprechung, Zuwendungen im Rahmen der Freigrenze nur bis zu zwei Betriebsveranstaltungen nicht als Arbeitslohn zu werten, überwiegend auf Zustimmung gestoßen ist und auch Eingang in R 72 Abs. 3 LStR gefunden hat. An dieser Rechtsprechung hält der BFH nach erneuter Überprüfung fest, zumal sie mit den den Lohnbegriff kennzeichnenden Wertungsergebnissen übereinstimmt, in denen die Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers einerseits und dem Ausmaß der Bereicherung der Arbeitnehmer andererseits betont wird. Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen steht nämlich das Interesse des Arbeitgebers, das Betriebsklima zu fördern, nicht mehr so im Vordergrund, dass das Interesse der Arbeitnehmer an der Vorteilsgewährung vernachlässigt werden könnte.

Maßgebend dafür, ob die Grenze von zwei Veranstaltungen eingehalten wird, ist der jeweilige Teilnehmerkreis. Steht eine Veranstaltung der gesamten Belegschaft, eine weitere nur Teilen der Belegschaft, z.B. einer Zweigstelle offen, ist Arbeitslohn bei den Teilnehmern anzunehmen, denen Zuwendungen bei einer dritten Veranstaltung gewährt werden. Hiervon ist abzusehen, wenn einzelne Arbeitnehmer nur aufgrund eines funktionalen Wechsels, z.B. Eintritt in den Ruhestand oder Versetzung, bzw. in Erfüllung beruflicher Aufgaben, z.B. als Personalchef oder Betriebsratsmitglied, an mehr als zwei Veranstaltungen teilnehmen.

 

Praxishinweis

Arbeitslohn wird für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen nur verneint, weil nicht die Arbeit einzelner Arbeitnehmer prämiert wird, sondern Vorteile der Belegschaft in ihrer Verbundenheit gewährt werden. Insofern ist es konsequent, auf den eingeladenen Teilnehmerkreis abzustellen, wobei nicht die tatsächliche, sondern die mögliche Teilnahme maßgebend sein dürfte. Insofern handelt es sich aber um obiter dicta, weil im Streitfall die zu beurteilenden Feiern jeweils allen Arbeitnehmern offen standen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 16.11.2005, VI R 68/00

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