Leitsatz
Der zusätzliche Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe von 40000 DM bzw. 20450 EUR steht bei zusammenveranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu.
Sachverhalt
Zusammen veranlagte Eheleute machten neben verschiedenen Spenden auch eine Spende an eine Stiftung von insgesamt 50000 DM als Sonderausgaben geltend. Die Zahlung hatten die Eheleute durch Übersendung eines Schecks geleistet. In einem Begleitschreiben teilten sie mit, dass sie "eine Zustiftung von je 25000 DM" erbringen wollten. Der Scheck wurde zu Lasten des Ehemanns eingelöst. Die Stiftung bescheinigte beiden Eheleuten eine Zuwendung für mildtätige Zwecke von je 25000 DM. Das Finanzamt berücksichtigte für die Zuwendungen an die Stiftung lediglich einen zusätzlichen Abzugshöchstbetrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe von 40000 DM. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf und ließ den Sonderausgabenabzug von 50000 DM zu. Der Senat legte, wovon auch das FG ausgegangen war, § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG verfassungskonform dahingehend aus, dass der Höchstbetrag jedem Ehegatten eigenständig zu gewähren ist. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich das nicht eindeutig entnehmen. Dafür spricht aber ein Vergleich mit den Regelungen in § 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG. Dort führt die relative Beschränkung des Abzugsbetrags auf 5 bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte dazu, dass sich der Spendenabzug nach der Summe der von beiden Ehegatten erzielten Einkünfte richtet. Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzeszweck einer besonderen Förderung von gemeinnützigen Stiftungen durch Gewährung eines erhöhten Sonderausgabenabzugs "beim Stifter". Die gegenteilige Auslegung würde zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 6 GG führen. Der volle Spendenabzug kann auch nicht deshalb versagt werden, weil der Gesamtbetrag ausschließlich aus dem Vermögen des Ehemanns abgeflossen ist. Aus § 26b EStG folgt, dass Ehegatten beim Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Einheit zu behandeln sind. Ausgaben des einen Ehegatten sind daher ohne weiteres auch als solche des anderen Ehegatten anzusehen.
Praxishinweis
Die Ehegatten hatten im Streitfall argumentiert, dass allein eine Auslegung des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG i.S. einer Verdoppelung des maximalen Abzugsbetrags bei zusammenveranlagten Eheleuten verfassungskonform sei. Das hätte zwar im Streitfall zu keiner anderen Entscheidung geführt, weil der BFH die Zahlung der von beiden gespendeten Beträge durch nur einen Ehegatten nicht als schädlich angesehen hat. Diese Auslegung würde aber in Fällen, in denen ein über 20450 EUR hinausgehender Betrag allein von einem Ehegatten gespendet wird, dazu führen, dass dieser für seine Spende noch "unverbrauchte Abzugsbeträge" des anderen Ehegatten beanspruchen könnte. Der BFH hat eine solche Auslegung aber nicht für zulässig erachtet. Nach seiner Auffassung wird dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass auf die Verhältnisse des einzelnen Ehegatten abgestellt wird.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 3.8.2005, XI R 76/03