Leitsatz

Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird nach § 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, selbst wenn der Arbeitnehmer zugleich in ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs- und Qualifizierungs-Gesellschaft eintritt. Sind monatliche Zahlungen nach dem Sozialplan unter Berücksichtigung der maßgebenden Auslegungsgrundsätze zum Ausgleich der durch Kurzarbeit entstehenden Nachteile erbracht, stellen die gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld keine steuerfreie (ratierliche) Abfindung, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

Sachverhalt

Aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers wurde eine Umstrukturierung des Unternehmens erforderlich. Zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung wurde ein Sozialplan vereinbart. Danach waren zur Vermeidung einer sofortigen Betriebsschließung mit der Folge der Kündigung sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • der Abschluss von Aufhebungsverträgen mit
  • gleichzeitiger Abschluss von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Beschäftigungs- und Qualifikationsgesellschaft
  • die Durchführung struktureller Kurzarbeit in Verbindung mit Qualifizierungs- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen sowie für die Dauer dieser Kurzarbeit einem Nachteilsausgleich aus Mitteln des Arbeitgebers.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass "im Rahmen einer Strukturkurzarbeits-Maßnahme""monatliche Nettozuschüsse zum Kurzarbeitergeld aus Sozialplanmitteln als ratierliche Abfindungszahlung" steuerfrei gezahlt worden waren. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts, wonach diese Leistungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu erfassen sind.

 

Hinweis

Nicht die ratenweise, monatliche Auszahlung der Leistungen war der Grund für die Ablehnung der Steuerbefreiung, sondern die fehlende Veranlassung durch die Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Grund für die Abfindungszahlungen war die Gewährung eines Ausgleichs für die Nachteile durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld.

Für die Zukunft ist diese Erkenntnis gegenstandslos. Für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses wurde die Steuerbefreiung mit Wirkung ab 1.1.2006 aufgehoben. Abfindungszahlungen sind seither in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie können jedoch wie bisher als außerordentliche Einkünfte nach der "Fünftel-Regelung" tarifermäßigt besteuert werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.7.2010, IX R 23/09.

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