Vollstreckung auf bayerisch
Eine bayerische Gemeinde beantragte, zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Gewerbesteuerschuldnerin eine Zwangssicherungshypothek einzutragen. Dem Grundbuchamt vorgelegt wurden das mit Vollstreckungsanordnung versehene Ausstandsverzeichnis – ohne Unterschrift und Dienstsiegel – sowie die Zustellurkunde der Gerichtsvollzieherin. Gegen die antragsgemäße Eintragung der Zwangshypothek legte die Schuldnerin Beschwerde ein. Sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma, die die Abgaben schulde; diese bestehe weiter fort.
Wirksame Vollstreckung
Doch die Beschwerde ist nach Meinung des OLG München im Ergebnis unbegründet: Da die Sicherungshypothek gemäß ihrem Inhalt nach nicht unzulässig sei, komme eine Amtslöschung nicht in Betracht; ein Amtswiderspruch (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) scheitere daran, dass die Eintragung das Grundbuch nicht unrichtig gemacht hat.
Umfang der Prüfungspflicht
Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ist anzunehmen, wenn die formelle und die materielle Rechtslage auseinanderfallen, mithin die Zwangshypothek eingetragen ist, ohne dass dieser ein vollstreckbarer Titel gegen den Grundeigentümer zugrunde liegt. Dies ist hier jedoch der Fall, denn die Vollstreckungsanordnung ist ein zulässiger vollstreckbarer Titel des Landesrechts. Als Anordnungsbehörde bestätigt die Gemeinde für das Grundbuchverfahren bindend, dass der Bescheid gegenüber dem Leistungspflichtigen ergangen ist. Damit beschränkt sich die Prüfungspflicht des Grundbuchamts – nicht anders als bei sonstigen Titeln etwa nach §§ 704, 794 ZPO – darauf, ob für die Geldforderung nach Art und Grund die Verwaltungsvollstreckung eröffnet ist und ob die in der Rechtsgrundlage genannten Formalitäten gewahrt sind. Eine weitergehende inhaltliche Überprüfung durch das Grundbuchamt findet bei der Eintragung nicht statt.
Automatisierte Vollstreckungsanordnung
Das Ausstandsverzeichnis – es entspricht einem Leistungsbescheid in anderen Bundesländern – genügte den formellen Anforderungen einer Vollstreckungsanordnung. Diese war hier durch Erklärung auf dem Ausstandsverzeichnis angebracht und ersetzt damit den Vollstreckungstitel. Da sie automatisiert erstellt ist, bedarf es nach Art. 24 Abs. 3 VwZVG (Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz) weder eines Dienstsiegels noch einer Unterschrift.
Hierzu entschied das Gericht weiter:
Lässt das Gesetz eine automatisierte Vollstreckungsanordnung ohne Unterschrift und Siegel zu, entbindet dies bei einem Antrag oder Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht von dem Formerfordernis des § 29 Abs. 3 GBO. Diese Formvorschrift ist jedoch eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung bei Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führt.
Fazit
Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist wirksam vorgenommen worden.
(OLG München, Beschluss v. 6.10.2014, 34 Wx 354/14, FGPrax 2015 S. 19)