Nur formelle Prüfung
Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Vollstreckungsakt und verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt wird also in doppelter Funktion als Vollstreckungsorgan und als Organ der Grundbuchführung tätig. Das Grundbuchamt hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob die förmlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und ob die grundbuchmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind
Übersicht
Die vollstreckungsrechtliche Prüfung des Grundbuchamts erstreckt sich insbesondere darauf, ob
- ein Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt nebst Klausel vorliegt,
- ob der Titel zugestellt ist,
- besondere Vollstreckungsvoraussetzungen wie die der Sicherheitsleistung oder der Zug-um-Zug-Leistung nachgewiesen sind,
- der Mindestbetrag des § 866 Abs. 3 ZPO (750 EUR) erreicht ist und
- keine Vollstreckungshindernisse nach § 775 ZPO vorliegen.
Rechtsbehelfe möglich
Das Grundbuchamt prüft nicht, ob die sachlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, z. B. ob der zu vollstreckende Titel rechtmäßig ist oder ob der zugrunde liegende Anspruch noch besteht oder verjährt ist.
Dies gilt auch bei Steuerschulden: Bei der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf Ersuchen des Finanzamts hat das Grundbuchamt Einwendungen des Schuldners, die sich gegen die Berechtigung der zugrunde gelegten Steuerforderungen richten, nicht nachzugehen.
Derartige Einwendungen kann der Schuldner selbst nur außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend machen, etwa im Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel durch Erinnerung nach § 732 ZPO oder aber durch eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO.
Prüfungsumfang
Wenn dem Schuldner im Vollstreckungstitel die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten ist, hat das Grundbuchamt bei der Entscheidung über die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht zu prüfen, ob der als fortbestehend fingierte Miteigentumsanteil tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt ist. Vielmehr kann und muss der Schuldner die Beschränkung seiner Haftung mittels einer Vollstreckungsabwehrklage (§§ 785, 767 ZPO) geltend machen.
Hinweis des Gerichts nur bei Grundbuchmängeln
Die Eintragung ist sowohl Vollstreckungsakt als auch Grundbuchgeschäft, sodass 2 Arten von Antragsmängeln zu unterscheiden sind: Ergibt die Prüfung des Grundbuchamts, dass ein grundbuchmäßiges Erfordernis fehlt (z. B. die fehlende Voreintragung des Schuldners), kann es eine rangwahrende Zwischenverfügung erlassen und darin dem Gläubiger aufgeben, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben (§ 18 GBO). Fehlt hingegen eine Vollstreckungsvoraussetzung, muss das Grundbuchamt ohne vorherige Zwischenverfügung den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek als unzulässig zurückweisen. Ein mit Vollstreckungsmängeln behafteter Antrag ist dagegen nicht rangwahrend. Der Gläubiger erhält zwar mit einer Aufklärungsverfügung (§ 139 ZPO) Gelegenheit zur Nachbesserung, jedoch können zwischenzeitlich eingehende Anträge vollzogen werden. Rangwahrend ist erst der Eingang eines Antrags, der frei von Vollstreckungsmängeln ist.
Berücksichtigung unstreitiger Erfüllung
Grundsätzlich ist der Erfüllungseinwand des Schuldners einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO vorbehalten. Doch eine unstreitige Erfüllung kann und muss das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan berücksichtigen. Dieses hat bei einer im vorgelegten Titel enthaltenen Ratenzahlungs- und Verfallklausel, auch wenn eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist, den Ablauf des Kalendertags als Bedingung für den Vollstreckungsbeginn selbstständig zu prüfen.
Hingegen darf das Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ablehnen, wenn der Gläubiger die vom Schuldner behauptete Befriedigung bestreitet und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangt.