Nachrangige Zwangshypothek

Will der Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gehörenden, mit Grundpfandrechten belasteten Grundbesitz veräußern, ist er auf eine Kooperation mit dem Grundpfandrechtsgläubiger angewiesen. Dieser ist zumeist nur dann bereit, sein Recht aufzugeben und die Löschung zu bewilligen, wenn er zumindest teilweise am Erlös beteiligt wird (Zahlung einer "Lästigkeitsprämie"). Die Problematik wird in der Fachwelt unterschiedlich beurteilt.

Deshalb ist eine Grundsatzentscheidung des BGH[1] zu begrüßen: Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.

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