Rückschlag droht

Wer als Gläubiger die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erreicht hat, darf sich nicht zu früh freuen. Denn dieses Sicherungsmittel kann im Fall einer alsbald folgenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Schuldnervermögen wegen der sog. Rückschlagsperre wie eine Seifenblase zerplatzen: Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag (oder danach) eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, wird diese Sicherung mit Verfahrenseröffnung rückwirkend unwirksam (§ 88 InsO). Dies gilt auch für einen zunächst mangelhaften oder beim unzuständigen Gericht gestellten Antrag, sofern er zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt.[1]

Fristberechnung

Die Frist des § 88 InsO berechnet sich nach § 139 InsO. Von entscheidender Bedeutung für die Berechnung der Frist ist deshalb der für die Geltung der Rückschlagsperre maßgebliche Insolvenzantrag. Nur wenn der zwischen der Eintragung der Zwangshypothek und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltende Zeitrahmen für die Rückschlagsperre nicht überschritten ist, ist die Zwangshypothek von dieser erfasst, da der Insolvenzantrag zwingend vor der Eröffnung gestellt sein muss. Eines weiteren Nachweises bedarf es dann nicht. Problematisch ist dies jedoch dann, wenn zwischen der Eintragung der Zwangshypothek und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als ein Monat liegt. Der Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung kann in diesem Fall nicht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen werden. Das Insolvenzgericht ist nicht befugt, dies mit öffentlichem Glauben zu bescheinigen und damit in der Form des § 29 GBO zu bestätigen.[2]

Eintragung maßgeblich

Natürlich will jeder Gläubiger seine Sicherung noch vor der Frist von einem Monat erlangt haben, um der Rückschlagsperre zu entgehen. Doch welcher Zeitpunkt ist bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek maßgeblich? Es ist nicht auf den Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt, sondern auf die Eintragung im Grundbuch abzustellen, weil erst dann die Sicherung "erlangt" ist.[3]

[2] OLG München, Beschluss v. 25.8.2010, 34 Wx 68/10, Rpfleger 2011 S. 80 = FGPrax 2010 S. 278 mit Anmerkung Keller; vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 14.7.2010, 2 Wx 86/10, FGPrax 2010 S. 230.

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