In einem auf Auskunfterteilung gerichteten Verfahren scheiterte der Versuch, Klage und richterliche Verfügungen zuzustellen. Das Landgericht ordnete daraufhin die öffentliche Zustellung sowie zusätzlich die Benachrichtigung in einer Zeitung an. Im Dezember 2007 ergeht ein Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, mit dem die Beklagte zur Auskunft verurteilt wird. Das Urteil wird ebenfalls öffentlich zugestellt. Der Kläger beantragt nun, gegen die Beklagte wegen Nichterbringung der Auskunft ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Landgericht und Oberlandesgericht weisen den Antrag zurück, da der Aufenthalt der Beklagten weiterhin unbekannt sei und dem Kläger daher das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Gegen diese Einschätzung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

Rechtsschutzbedürfnis besteht

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO wegen Nichterbringung einer Auskunft fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und ihm deshalb sämtliche im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren zuzustellenden Schriftsätze und gerichtliche Entscheidungen durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt worden sind.

Das Gericht verweist darauf, dass es für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich keine Rolle spielt, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung greifbare Möglichkeiten zur Vollstreckung eines Titels erkennbar sind. So trägt im Erkenntnisverfahren regelmäßig bereits die Aussicht, dass der obsiegende Kläger einen Titel erhält, der seine etwaigen Ansprüche für die nächsten 30 Jahre vor der Verjährung bewahrt, die Annahme des Rechtsschutzinteresses. Denn es lässt sich nicht durchweg ausschließen, dass der Kläger in dieser Zeit Gelegenheit findet, den Titel gegen den Beklagten zu vollstrecken. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anordnung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO.

(BGH, Beschluss v. 14.8.2013, I ZB 76/10, NJW 2013 S. 2906)

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