Zinsen nicht gesichert

Eine Zwangssicherungshypothek kann für kapitalisierte Zinsen nur eingetragen werden, wenn sie im Vollstreckungstitel ausgewiesen sind. Darauf wies das OLG Nürnberg in einer neuen Entscheidung hin.

Streit mit Grundbuch­amt

Ein Gläubiger beantragte am 10.12.2013 die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück des Schuldners wegen einer Hauptforderung von 2.298,70 EUR und 20,35 EUR Zinsen vom 2.10.2013 bis 10.12.2013 nebst weiteren Zinsen ab 11.12.2013. Beigefügt war ein Kostenfestsetzungsbeschluss über die Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 2.10.2013.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück: Nicht kapitalisiert im Titel enthaltene Zinsen könnten als Nebenforderung nur mit Zinssatz und Zinsbeginn im Grundbuch eingetragen werden. Es stünde sonst im Belieben des Gläubigers, den Rang von Zinsen für den Fall der Zwangsversteigerung einseitig und dauerhaft für die Rangklasse 4 zu sichern.

Hiergegen legte der Gläubiger Beschwerde ein mit der Begründung, es sei nicht nachzuvollziehen, dass es einem dinglichen Gläubiger verwehrt sein solle, sich hinsichtlich der ohnehin titulierten Zinsen einen Rangvorteil gegenüber anderen Gläubigern zu verschaffen, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machten.

Unklarer Gesetzeswortlaut

Doch auch nach Ansicht des OLG Nürnberg ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen nicht zulässig. Der Wortlaut von § 866 Abs. 1 ZPO sei nicht eindeutig, wonach die Sicherungshypothek "für die Forderung" eingetragen werde. Der Begriff der Forderung – so das Gericht weiter – wird zwar durch § 866 Abs. 3 ZPO näher bestimmt, ob dabei aber § 866 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO eine Ausnahme davon darstellt, dass auch Zinsen grundsätzlich Teil der "Forderung" nach Absatz 1 sind, oder ob die Bestimmung lediglich klarstellende Funktion hat, ergibt sich aus deren Wortlaut und Aufbau nicht.

Titel maß­geblich

Das Gericht folgert weiter: Da es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, ist zunächst der Titel für den Umfang maßgebend. Er legt Inhalt und Umfang der Vollstreckung fest. In dieser Abhängigkeit vom Inhalt des Vollstreckungstitels liegt auch der Unterschied zur Verkehrshypothek nach § 1113 BGB. Enthält der Titel daher keine kapitalisierten Zinsen, sondern nur einen Zinssatz und einen Zinsbeginn, sind die Zinsen nur als Nebenforderung tituliert und ist die Eintragung einer Zwangshypothek über kapitalisierte Zinsen nicht zulässig.

Zinsen als Haupt­forderung

Etwas anderes gilt nur, wenn die Zinsen nach Erledigung des Hauptanspruchs zur Hauptforderung werden. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 10.4.2014, 15 W 665/14, Rpfleger 2014 S. 585)

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