Gefahr für Gläubiger

Durch die Insolvenzordnung ist die Position des Insolvenzverwalters deutlich gestärkt und diejenige des betreibenden Gläubigers geschwächt worden. Der Verwalter kann nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen die einstweilige Einstellung im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren beantragen.

Schon im Eröffnungsverfahren

Sogar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann auf Antrag des vorläufigen Verwalters die Zwangsversteigerung einstweilen eingestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist (§ 30d Abs. 4 ZVG).

Eine Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens kann nicht im Rahmen des § 233 InsO (Insolvenzplanverfahren) durch das Insolvenzgericht entschieden werden, sondern ist beim Zwangsversteigerungsgericht gemäß § 30d Abs. 1 ZVG zu beantragen.[1]

Nach Eröffnung

Im eröffneten Insolvenzverfahren bestehen weitergehende Einstellungsmöglichkeiten. Auf Antrag des Verwalters ordnet das Versteigerungsgericht (nicht das Insolvenzgericht) die einstweilige Einstellung in 4 näher bezeichneten Fällen an, z.  B. wenn das Grundstück für die Fortführung des Unternehmens oder die Vorbereitung einer Betriebsveräußerung benötigt wird (§ 30d Abs. 1 ZVG).[2]

Aufhebung und Fortsezung

Die Aufhebung der Einstellungist auf Antrag des betreibenden Gläubigers anzuordnen, wenn keine der Gründe nach § 30d Abs. 1 Nr. 1–4 ZVG mehr vorliegen (§ 30f Abs. 1 ZVG). Etwa weiter bestehende Einstellungsgründe hat der Insolvenzverwalter darzulegen und glaubhaft zu machen.[3] Mit der Aufhebung wird das Versteigerungsverfahren nicht automatisch fortgesetzt. Auch insoweit bedarf es eines Antrags des Gläubigers![4]

[1] AG Kleve, Beschluss v. 14.7.2008, 32 IN 15/07, BeckRS 2011, 3389.
[2] Zu weiteren Einzelheiten vgl. Helwich, JurBüro 2011, S. 64, 65; Vallender, Rpfleger 1997, S. 353, 355.
[4] Helwich, JurBüro 2011, S. 64, 68.

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