Wann erfolgt Aufhebung?

Das Versteigerungsverfahren ist vor allem in folgenden Fällen aufzuheben:

  • Der Gläubiger hat seinen Versteigerungsantrag zurückgenommen (§ 29 ZVG) oder nach einer einstweiligen Einstellung nicht rechtzeitig die Fortsetzung des Verfahrens beantragt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG).
  • Aus dem Grundbuch sind Rechte ersichtlich, die der Zwangsversteigerung entgegenstehen, z. B. ein Eigentumswechsel vor Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aufgrund einer Auflassungsvormerkung.

Das Verfahren wird auch aufgehoben, wenn dem Gläubiger hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, etwa wenn dieser das Verfahren erkennbar nicht zum Zweck der Durchsetzung seiner Ansprüche betreibt.[1]

Gebäudeeigentum

Macht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbstständiges Gebäudeeigentum geltend, kann der betreibende Gläubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das Gebäudeeigentum betreffenden Verfahrens ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig.[2]

Zwecklose Versteigerung?

Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im Zwangsversteigerungsverfahren keine Anwendung. Das Vollstreckungsgericht darf daher das Verfahren nicht mit der Begründung aufheben, ein Versteigerungserlös sei zugunsten des Gläubigers nicht zu erwarten. Ein hierauf gestützter Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO kann dementsprechend keinen Erfolg haben.[3]

Ende der Beschlagnahme

Betrifft die Aufhebung die Verfahren sämtlicher Gläubiger, wird das Grundstück von der Beschlagnahme frei. Gleichzeitig wird der Versteigerungsvermerk im Grundbuch gelöscht (§ 34 ZVG).

Erneuter Antrag möglich

Allerdings ist der Schuldner damit nicht unbedingt aller Sorgen ledig. Wenn die Aufhebung des Verfahrens nicht wegen irgendwelcher entgegenstehender Rechte, sondern wegen Rücknahme des Versteigerungsantrags oder dergleichen erfolgte, kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung ohne Weiteres neu beantragen. Es beginnt dann ein völlig neues Versteigerungsverfahren.

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