Was wird beschlagnahmt?

Für alle Beteiligten von großer Bedeutung ist, welche Gegenstände von der Beschlagnahme erfasst sind und damit der Versteigerung unterliegen (§ 55 Abs. 1 ZVG).[1]

Auch Zubehör

Dazu zählen neben dem eigentlichen Versteigerungsobjekt (Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungseigentum) grundsätzlich die Bestandteile, Zubehörstücke und Forderungen, auf die sich auch Hypothek und Grundschuld erstrecken (sog. Hypothekenhaftungsverband, §§ 1120 ff. BGB, 20 Abs. 2 ZVG).[2] Für die Frage, ob ein Gegenstand Zubehör zu einem Grundstück ist, braucht er sich nicht zwingend auf diesem Grundstück zu befinden; vielmehr kann dem Erfordernis des "räumlichen Verhältnisses" auch dann genügt sein, wenn er nur in der Nähe desselben untergebracht ist.[3]Kein Zubehör sind nur solche Sachen, die sich nur vorübergehend auf dem Grundstück befinden, z. B. Inventar, das ein Mieter in die Mietsache einbringt.[4]

Ausnahmen

Allerdings gelten für die Zwangsversteigerung Ausnahmeregelungen. So werden von der Beschlagnahme insbesondere nicht erfasst:

  • land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr mit dem Boden verbunden sind und die auch nicht Zubehör des Grundstücks sind (§ 21 Abs. 1 ZVG),
  • Miet- und Pachtzinsforderungen (§ 21 Abs. 2 ZVG)[5],
  • Ansprüche aus einem mit dem Grundstückseigentum verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen (z.  B. Erbbauzinsreallast, § 21 Abs. 2 ZVG).
 
Wichtig

Vollstreckung wegen Mieteinnahmen

Vollstreckung wegen Mieteinnahmen

Wer in ein Mietshaus des Schuldners vollstrecken will, wählt mit der Zwangsversteigerung möglicherweise die falsche Vollstreckungsart. Befriedigung aus den Nutzungen des Grundstücks – dazu zählen die Mieteinnahmen – kann der Gläubiger nur im Wege der Zwangsverwaltung erreichen. Deswegen sollten im Zweifel beide Wege miteinander verbunden werden.

Betriebsinventar

Maschinen und sonstige Geräte sind grundsätzlich Zubehör eines Betriebsgrundstücks, nicht aber, wenn sie ausschließlich auf Baustellen eingesetzt werden.[6]

Auch Einbauküche?

Ob Einbauküchen als Zubehör eines Wohnhauses anzusehen sind, hängt von der Verkehrsauffassung ab (§ 97 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Frage wird von den Gerichten überwiegend verneint, allerdings regional unterschiedlich.[7] Jedenfalls Standardküchen aus der Serienfertigung sollen nicht wesentlicher Bestandteil, wohl aber grundsätzlich Zubehör des Hausgrundstücks sein.[8]

Anwartschaft an Zubehör

Das Zubehör des Grundstücks wird von der Beschlagnahme nur insoweit betroffen, als es dem Grundstückseigentümer gehört. Die Beschlagnahme umfasst aber auch Zubehörstücke, an denen der Schuldner erst ein Anwartschaftsrecht erworben hat[9]:

 
Praxis-Beispiel

Anwartschaftsrecht

Anwartschaftsrecht

Der Schuldner hat für seinen Gewerbebetrieb einen Lieferwagen unter Eigentumsvorbehalt erworben, der als Zubehör des zu versteigernden Grundstücks anzusehen ist. Das Fahrzeug steht noch nicht in seinem Eigentum, er hat hieran erst ein sog. Anwartschaftsrecht bezüglich des vollen Eigentums. Gleichwohl umfasst die Beschlagnahme auch dieses Fahrzeug.

[1] Dazu Helwich, JurBüro 2009, S. 570, 572.
[2] Dorn, Bestandteile und Zubehör in der Zwangsversteigerung, Rpfleger 1987, S. 143 ff.
[3] BGH, Urteil v. 10.6.2011, V ZR 233/10, NJW-RR 2011, S. 1458 (betr. Versorgungsleitungen).
[4] OLG Rostock, Beschluss v. 12.12.2011, 3 W 193/11, NJW-RR 2012, S. 222.
[5] Hierfür ist ein Zwangsverwaltungsverfahren erforderlich.
[6] BGH, Urteil v. 13.1.1994, IX ZR 79/93, Rpfleger 1994, S. 266; zur Enthaftung von Zubehör durch Betriebsstilllegung vgl. BGH, Urteil v. 30.11.1995, IX ZR 181/94, Rpfleger 1996, S. 256.
[8] OLG Nürnberg, Urteil v. 2.4.2002, 3 U 4158/01, MDR 2002, S. 815; ähnlich LG Krefeld, Beschluss v. 18.8.2003, 6 T 400/03, DGVZ 2004, S. 141. Zur steuerlichen Behandlung vgl. BFH, Urteil v. 3.8.2016, IX R 14/15, DStR 2016, S. 2846.
[9] Dazu auch Helwich, JurBüro 2009, S. 570, 573.

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