Beitritt möglich

Stellt nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Gläubiger einen Antrag auf Versteigerung des Grundstücks, ordnet das Gericht an, dass der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird (§ 27 Abs. 1 ZVG). Der Beitritt gemäß § 27 ZVG stellt grundsätzlich lediglich eine andere Form eines Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung dar. Ist im Hinblick auf dieses Grundstück bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet, so ist für ein 2. Zwangsversteigerungsverfahren über den gleichen Gegenstand kein Raum, sodass an die Stelle der Anordnung der Zwangsversteigerung der Beitritt des neuen Gläubigers tritt.[1]

Gläubiger sind gleichgestellt

Für den Beitrittsantrag müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie für den Versteigerungsantrag. Er kann auch noch kurz vor oder in dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der "Beitrittsgläubiger" hat dieselben Rechte wie der "Anordnungsgläubiger" (§ 27 Abs. 2 ZVG).

Wirkung des Beitritts

Der Beitrittsbeschluss des Gerichts entspricht im Wesentlichen dem Anordnungsbeschluss. Er wird wirksam mit seiner Zustellung an den Schuldner (auch hier mit Belehrung nach §§ 30a und 30b ZVG). Gleichzeitig wird das Grundstück nunmehr auch zugunsten des Beitrittsgläubigers beschlagnahmt. Trotz des Beitritts ist das Verfahren für jeden betreibenden Gläubiger selbstständig. Eine Einheit des Verfahrens tritt nicht ein.[2]

Alles ist relativ

Es gilt also für jeden Gläubiger ein eigener Beschlagnahmezeitpunkt. Folge: Verfügungen des Schuldners über das Grundstück können dem einen Gläubiger gegenüber wirksam, dem anderen gegenüber unwirksam sein!

Der Beitritt empfiehlt sich im Hinblick auf Beteiligtenstatus und Rangsicherung vor allem für Gläubiger, die wegen einer persönlichen Forderung vollstrecken. Die dinglich abgesicherten Gläubiger sind ohnehin Beteiligte und damit antragsberechtigt.

 
Wichtig

Frist beachten

Frist beachten

Der Beitritt ist zwar jederzeit zulässig. Er wirkt jedoch nur dann rangsichernd, wenn die Zustellung des Beitrittsbeschlusses mindestens 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin erfolgt ist (§ 44 Abs. 2 ZVG).

[1] LG Duisburg, Beschluss v. 6.9.2013, 11 T 59-60/13, BeckRS 2014, 15582.
[2] LG Duisburg, Beschluss v. 6.9.2013, 11 T 59-60/13, BeckRS 2014, 15582.

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