Frist beachten

Die Wertfestsetzung erfolgt durch Beschluss, der allen Beteiligten zuzustellen ist. Er ist mit der befristeten Erinnerung (sofortige Beschwerde) binnen 2 Wochen ab Zustellung anfechtbar.[1] Die telefonische Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung ist unzulässig.[2] Der Schuldner kann den Verkehrswert nicht mit der Begründung angreifen, der Wert sei zu niedrig, wenn er selbst dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Versteigerungsobjekts verweigert.[3] Die sofortige Beschwerde eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen die Festsetzung des Verkehrswerts eines massezugehörigen Grundstücks ist mangels Verfügungsbefugnis unzulässig.[4]

Der Schuldner kann mit der Beschwerde auch eine Herabsetzung des Verkehrswerts begehren, wenn im Einzelfall ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.[5] Hingegen kann die Wertfestsetzung nicht durch den Erbbauberechtigten angefochten werden.[6]

[1] So kann der Schuldner nicht erst im Zuschlagsverfahren einwenden, der Wert sei zu gering bemessen, LG Kempten, Beschluss v. 4.5.1998, 4 T 19/98, Rpfleger 1998, S. 358.
[2] LG Münster, Beschluss v. 3.7.2009, 5 T 385/09, Rpfleger 2010, S. 44.
[3] Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss v. 19.2.2007, 19 A/07, Rpfleger 2007, S. 491; a. A. LG Lüneburg, Beschluss v. 16.7.2012, 4 T 12/12, Rpfleger 2013, S. 108.
[4] BGH, Beschluss v. 29.5.2008, V ZB 3/08, Rpfleger 2008, S. 590 = NZI 2008 S. 613; dazu NJW-Spezial 2008, S. 546; auf Hinweis des Schuldners sollte dann der Insolvenzverwalter tätig werden.

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