Frist beachten
Die Wertfestsetzung erfolgt durch Beschluss, der allen Beteiligten zuzustellen ist. Er ist mit der befristeten Erinnerung (sofortige Beschwerde) binnen 2 Wochen ab Zustellung anfechtbar.[1] Die telefonische Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung ist unzulässig.[2] Der Schuldner kann den Verkehrswert nicht mit der Begründung angreifen, der Wert sei zu niedrig, wenn er selbst dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Versteigerungsobjekts verweigert.[3] Die sofortige Beschwerde eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen die Festsetzung des Verkehrswerts eines massezugehörigen Grundstücks ist mangels Verfügungsbefugnis unzulässig.[4]
Der Schuldner kann mit der Beschwerde auch eine Herabsetzung des Verkehrswerts begehren, wenn im Einzelfall ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.[5] Hingegen kann die Wertfestsetzung nicht durch den Erbbauberechtigten angefochten werden.[6]
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