Zusammenfassung
Die Zwangsversteigerung droht immer öfter – die Zahl der Verfahren ist auf einem hohen Niveau. Wer seine Rechte nicht wahrnimmt, wird mit einiger Sicherheit Schiffbruch erleiden.
Doch nicht nur für die Schuldner, auch für die Gläubiger und die Mieter ist die Versteigerung von großer Bedeutung. Und dann sind da noch die Bieter, die hier auf ihre Chance hoffen.
Wer sich nicht informiert, verliert!
Weil die Rechtsmaterie so komplex ist, sollten sich alle an der Zwangsversteigerung Beteiligten ein genaues Bild über das Verfahren und ihre Rechte und Möglichkeiten machen, um nicht benachteiligt zu werden.
1 Gesamtes Verfahren im Überblick
Alles Formsache
Das Zwangsversteigerungsverfahren wird nur auf Antrag eines Gläubigers eingeleitet. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Vollstreckungsobjekt kann auch Wohnungseigentum oder ein Erbbaurecht sein. Der Gläubiger muss nachweisen, dass er über einen vollstreckbaren, ordnungsgemäß zugestellten Titel verfügt und dass der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
Anordnung des Gerichts
Das Gericht ordnet die Zwangsversteigerung durch Beschluss an, der dem Schuldner förmlich zugestellt wird, und ersucht gleichzeitig das Grundbuchamt um Eintragung des Versteigerungsvermerks. Damit ist das Grundstück nebst Zubehör zugunsten des antragstellenden Gläubigers beschlagnahmt.
Beschlagnahme
Wichtige Folge: Verfügungen über das Grundstück oder über Rechte am Grundstück sind insoweit (relativ) unwirksam, als sie die Rechte des Gläubigers beeinträchtigen.
Beitritt möglich
Will ein weiterer Gläubiger die Versteigerung desselben Grundstücks betreiben, kann er dem Verfahren beitreten. Dabei ist zu beachten: Die jeweiligen Verfahren der einzelnen betreibenden Gläubiger laufen nebeneinander her, auch wenn es sich um ein Gesamtverfahren handelt.
Verkehrswertermittlung
Bevor der Versteigerungstermin bestimmt wird, muss zunächst der Grundstückswert festgestellt werden. Hierfür wird im Allgemeinen ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Grundlage für die Festsetzung des Verkehrswerts durch das Gericht bildet.
Gericht bestimmt Termin
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren eingestellt oder aufgehoben werden. Ist das nicht der Fall, bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin. Die Terminbestimmung muss öffentlich bekannt gemacht und an die Beteiligten zugestellt werden.
Beteiligte
Erlösverteilung nach Rang
Beteiligte sind neben Gläubiger und Schuldner alle diejenigen, deren Interesse sich aus dem Grundbuch ergibt. Ob und inwieweit diese Beteiligten später aus dem Versteigerungserlös Befriedigung verlangen können, bestimmt sich nach einer im Gesetz genau festgelegten Rangordnung.
3 Teile
Der Versteigerungstermin ist eine öffentliche Verhandlung. Er besteht aus 3 Teilen:
Der Bekanntmachungsteil dient der Vorbereitung der Versteigerung; insbesondere werden das geringste Gebot und die übrigen Versteigerungsbedingungen festgestellt.
Bietstunde
Es folgt die eigentliche Versteigerung, die sog. Bietstunde, in der die Gebote abgegeben werden. Sie dauert mindestens 30 Minuten und endet, wenn das Gericht nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebots den Schluss der Versteigerung verkündet.
Zuschlagserteilung
Im 3. Teil des Versteigerungstermins findet die Verhandlung über den Zuschlag statt. Hier wird geprüft, ob der Zuschlag an den Meistbietenden aus bestimmten gesetzlichen Gründen zu versagen ist, und – falls kein Versagungsgrund eingreift – schließlich der Zuschlag erteilt.
Zuschlagsbeschluss als Titel
Mit der Verkündung des Zuschlags wird der Meistbietende automatisch Eigentümer des Grundstücks. Der ihm zuzustellende Zuschlagsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer des Grundstücks.
Teilungsplan
Nach der Erteilung des Zuschlags bestimmt das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses. Im Verteilungstermin wird ein Teilungsplan aufgestellt, der dann durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt wird.
2 Einzelheiten des Verfahrens
2.1 Zuständigkeit
Ort der Versteigerung
Für die Durchführung einer Zwangsversteigerung ist das Vollstreckungsgericht örtlich zuständig. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (§ 1 Abs. 1 ZVG).
Allerdings können die Bundesländer nach Abs. 2 aus Gründen der Beschleunigung und Effektivität im Wege der Rechtsverordnung bestimmen, dass die Versteigerungsverfahren von einem Amtsgericht für mehrere Amtsgerichte bearbeitet werden.
Wer entscheidet?
Die Versteigerungssache selbst liegt in der Hand des Rechtspflegers (bzw. der Rechtspflegerin). Der Richter entscheidet nur bei Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers.
2.2 Antrag des Gläubigers
Antrag erforderlich
Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt nur auf Antrag, der formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts gestellt werden kann (§ 15 ZVG). Ein Anwaltszwang besteht nicht.
Antragsinhalt
Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren